Entgeltgleichheit – Bundesarbeitsgericht setzt neue Standards
Das BAG entschied, dass die Klägerin nach Art. 158 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege hat. Die geringere Bezahlung begründete nach Auffassung des BAG die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Insbesondere wurde das Argument, dass der männliche Kollege besser verhandelt hätte, vom Gericht nicht akzeptiert.