Europäische Rentenversicherungsfonds wollten wollten den deutschen Automobilkonzern, der mit dem Buchstaben V beginnt, bewegen mehr Fragender Nachhaltigkeit und des Klimawandels stärker in die Unternehmenspolitik einzubeziehen. Konkret wollten sie das Thema ESG auf die Tagesordnung der Hauptversammlung bringen.
Zwar hielten die Investoren seit mindestens 2022 die im Aktiengesetz vorgeschriebenen Anzahl an Aktien, dennoch scheiterte der Antrag in beiden Instanzen.
Das zuständige Oberlandesgericht Braunschweig Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das von den Antragstellern verfolgte Ergänzungsverlangen rechtswidrig sei, da es einen gesetzeswidrigen Beschluss anstrebe, welcher in die aktienrechtliche Kompetenzordnung eingreifen und die Leitungs- und Geschäftsführungsautonomie des Vorstands beeinträchtigen würde. Besonders betont wurde, dass die Hauptversammlung keine direkte Einflussnahme auf die Geschäftsführung haben darf, insbesondere nicht durch Vorgaben, die über die gesetzlichen Mindestangaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung hinausgehen und die unternehmerische Freiheit des Vorstands in Fragen der Geschäftspolitik, insbesondere in Bezug auf den Klimawandel, einschränken würden.
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen, die detaillierte Offenlegungen über Lobbyaktivitäten zum Thema Klimawandel und die Mitgliedschaft in einschlägigen Verbänden forderten, wurden als unzulässiger Eingriff in die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands gewertet. Das Gericht lehnte es ab, eine solche detaillierte Berichterstattung zu erzwingen, da dies die Leitungsautonomie des Vorstands untergraben würde. Es wurde hervorgehoben, dass die Hauptversammlung nur dann über Geschäftsführungsaufgaben entscheiden darf, wenn der Vorstand dies ausdrücklich verlangt.
Aktenzeichen
OLG Braunschweig, 2 W 25/23
Normen
§ 23 Abs. 2 AktG
§ 76 Abs. 1 AktG
§ 122 Abs. 2 AktG
§ 122 Abs. 3
§ 289b Abs. 1 AktG
§ 289c AktG
§ 315b AktG
Entscheidung
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Ergänzungsverlangen der Antragsteller ist rechtswidrig.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG.
Die Antragsgegnerin ist ein weltweit agierender Automobilkonzern mit Sitz in W. Ihr Grundkapital beträgt 1.283.315.873,28 € und ist eingeteilt in 295.089.818 Stammaktien und 206.205.445 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Antragsgegnerin hat insgesamt 501.295.263 Stamm- und Vorzugsaktien ausgegeben.
Die Antragsteller sind Einrichtungen der öffentlichen Altersvorsorge in der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Sie halten insgesamt 479.758 Aktien an der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 27 Juni 2022 richteten die Antragsteller an den Vorstand der Antragsgegnerin das Verlangen, einen Beschlussantrag betreffend die Ergänzung der Satzung der V. um folgende Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu setzen und unverzüglich bekanntzumachen (Anlage AST04):
„§ 10a Nachhaltigkeitsberichterstattung
In der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b, 315b HGB) hat der Vorstand auch offenzulegen, welche auf das Thema Klimawandel gerichteten direkten oder indirekten Lobbyaktivitäten die Konzerngesellschaften verfolgen oder unterstützen, in welchen mit dem Thema Klimawandel befassten Verbänden oder sonstigen Interessengruppen die Konzerngesellschaften Mitglied sind und an welche dieser Verbände und Interessengruppen sie direkt oder indirekt welche Zahlungen leisten. Weiter hat der Vorstand darzulegen, inwiefern diese Aktivitäten der Verringerung von Risiken für die Konzerngesellschaften aus dem Klimawandel dienen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens vom 12. Dezember 2015 beitragen.“
Mit E-Mail vom 11. Juli 2022 ließ die Antragsgegnerin das Ergänzungsverlangen als unzulässig zurückweisen (Anlage AST13).
Mit Antragsschrift vom 17. Oktober 2022 beantragten die Antragsteller die Erteilung der Ermächtigung, den Beschlussgegenstand als zusätzlichen Tagesordnungspunkt für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin bekanntzumachen.
Das Amtsgericht Braunschweig hat diesen Antrag mit Beschluss vom 16. März 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergänzungsverlangen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, weil die Antragsteller die Fassung eines gesetzeswidrigen Beschlusses anstrebten. Die angestrebte Satzungsregelung verstoße gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG. Sie stelle einen Eingriff in die aktienrechtliche Kompetenzordnung dar, denn durch die inhaltliche Erweiterung der Berichtspflicht werde der Handlungsspielraum eingeschränkt, wie die Berichtspflicht erfüllt werde, welcher nach der aktiengesetzlichen Kompetenzordnung dem gemäß §§ 76 Abs. 1, 77 AktG leitungs- und geschäftsführungsbefugten Vorstand zugewiesen sei. Zudem entfalte die vorgeschlagene Berichtspflicht durch ihre Öffentlichkeitswirksamkeit konkrete Steuerungswirkung auf die inhaltliche Ausrichtung der Geschäftsführung, worauf es den Antragstellern auch ankomme. Dies sei unzulässig. Unabhängig davon, wie dies politisch zu beurteilen sei, werde hierdurch ein Bereich berührt, welcher einer Beeinflussung durch die Hauptversammlung entzogen sei. Es obliege allein dem Vorstand, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welche Prioritäten der Geschäftspolitik er innerhalb der durch Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand gezogenen Grenze setze.
Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 20. März 2023 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 14. April 2023 durch Anwaltsschriftsatz bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie ihr Ziel, die gerichtliche Ermächtigung der Antragsteller nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG, in vollem Umfang weiterverfolgen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde vertreten die Antragsteller die Ansicht,
dass ihr Ergänzungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich sei. Insbesondere werde kein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss angestrebt. Die angestrebte Satzungsregelung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG. Es liege kein Eingriff in die aktienrechtliche Kompetenzordnung vor. Überdies werde die Grenze von Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck durch die angestrebte Satzungsregelung nicht unzulässig überschritten. Auch im Übrigen sei die angestrebte Satzungsregelung nicht
rechtswidrig. Sie verstoße weder gegen Vorschriften des HGB noch des AktG.
Die Antragsteller tragen vor, dass es ihnen im Übrigen nicht darauf ankomme, durch die vorgeschlagene Berichtspflicht eine Steuerungswirkung auf die inhaltliche Ausrichtung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin auszuüben.
Die Antragsteller beantragen;
den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 16. März 2023 zum Geschäftszeichen 118 AR 13/22 abzuändern;
die Beschwerdeführer zu ermächtigen, den nachfolgenden Beschlussgegenstand als zusätzlichen Tagesordnungspunkt
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdegegnerin bekanntzumachen:
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung der V. um eine Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Hauptversammlung möge beschließen, dass die Satzung der V. um folgende Regelung ergänzt wird:
„§ 10a Nachhaltigkeitsberichterstattung
In der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b, 315b HGB) hat der Vorstand auch offenzulegen, welche auf das Thema Klimawandel gerichteten direkten oder indirekten Lobbyaktivitäten die Konzerngesellschaften verfolgen oder unterstützen, in welchen mit dem Thema Klimawandel befassten Verbänden oder sonstigen Interessengruppen die Konzerngesellschaften Mitglied sind und an welche dieser Verbände und Interessengruppen sie direkt oder indirekt welche Zahlungen leisten. Weiter hat der Vorstand darzulegen, inwiefern diese Aktivitäten der Verringerung von Risiken für die Konzerngesellschaften aus dem Klimawandel dienen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens vom 12. Dezember 2015 beitragen.“
Das Amtsgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. April 2023 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Akten, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
1, Das Oberlandesgericht Braunschweig ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidung des nach § 16 Abs. 3 ZustVO-Justiz Niedersachsen
für das gegenständliche Verfahren nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständige Amtsgericht Braunschweig.
Die Beschwerde ist nach § 122 Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit §§ 58ff. FamFG zulässig.
Wegen § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 122 Rn. 76). Diese ist gewahrt.
Die Antragsteller sind auch beschwerdeberechtigt. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss in ihrem Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 AktG beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG).
Sie sind auch nach § 8 Nr. 1 und 2 FamFG beteiligtenfähig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Die Antragsteller haben durch Bankbestätigungen nachgewiesen, dass sie mindestens seit dem 30. März 2022 die notwendige Anzahl an Aktien halten. Aus der Division von Grundkapital und der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien ergibt sich ein Nominalbetrag pro Aktie von 2,56 €. Die Antragsteller halten insgesamt 479.758 Aktien an der Antragsgegnerin, sodass der erforderliche anteilige Betrag von 500.000,00 € überschritten ist. Die Antragsteller haben im Rahmen der Beschwerdeschrift erklärt, dass sie auch weiterhin die zur Erreichung des Quorums gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AktG erforderliche Anzahl an Aktien sowie die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 AktG erfüllen (Anlagenkonvolute AST07 bis AST12). Ferner hat sich jeweilige Depotbank der Antragsteller dazu verpflichtet, die Antragsgegnerin bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2023 über etwaige Änderungen zu informieren.
Eine Erledigung ist nicht eingetreten. Der letztzulässige Bekanntmachungstag ist der 22. Tag vor der Hauptversammlung (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 122 Rn. 49). Dieser Zeitpunkt war in Bezug auf die von den Antragstellern avisierte ordentliche Hauptversammlung 2023 am 10. Mai 2023 bereits verstrichen, als die Akten am 19. April 2023 bei dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht eingegangen sind. Dies führt aber nicht zu einer Erledigung. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung erst ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – II ZB 17/11 –, Rn. 8, juris, m. w. N.). Ein Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG ist im Zweifel auch für die nächste Hauptversammlung gestellt, für die eine rechtzeitige Bekanntmachung erfolgen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verlangen – wie hier – seinem Inhalt nach nicht derart mit einer bereits einberufenen Hauptversammlung in Zusammenhang steht, dass eine Aufrechterhaltung für eine spätere Hauptversammlung nicht mehr sinnvoll wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. September 2021 – 20 W 158/21 –, juris, Rn. 26, m. w. N.). Ein gleichgelagerter Antrag war bereits für die ordentliche Hauptverhandlung 2022 gestellt worden. Im Übrigen geben die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift zu erkennen, dass der Antrag auch nach Verstreichen der Frist weiterverfolgt werden soll.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Ergänzungsverlangen der Antragsteller ist rechtswidrig. Es wird ein gesetzeswidriger Beschluss angestrebt. Die angestrebte Satzungsregelung verletzt den Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG, weil ein Eingriff in die aktienrechtliche Kompetenzordnung vorliegt. Die Satzungsregelung verstieße gegen das Prinzip der Leitungs- und Geschäftsführungsautonomie und griffe in den nicht veräußerlichen Kernbereich von Geschäftsführungsbefugnissen des Vorstands ein.
a) Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Wird dem Verlangen
nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, nach § 122 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2. AktG ermächtigen, den Gegenstand bekanntzumachen. Dabei hat das Gericht nach allgemeiner Auffassung zu prüfen, ob die Beschlussgegenstände zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, die beantragte Beschlussfassung inhaltlich zulässig ist und ob das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Ergibt die demnach gebotene formelle und – anders als die Antragsteller meinen – auch sachliche Prüfung des Ermächtigungsverlangens, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung vorliegen, hat das Gericht sie zu erteilen. Erweist sich der Antrag als unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, hat es ihn zurückzuweisen (KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 W 363/02 –, Rn. 19, juris, m. w. N.).
Das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG unterliegt materiellen Schranken. Die angestrebte Beschlussfassung der Hauptversammlung muss durch die Kompetenz der Hauptversammlung gedeckt sein. Das Verlangen muss zudem auf eine rechtmäßige sowie satzungsgemäße Beschlussfassung gerichtet sein (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG, § 122, Rn. 35, 15; BeckOGK/Rieckers, 1.7.2022, AktG § 122 Rn. 56, 38; Ziemons in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 122, Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 20 W 150/17 –, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 W 363/02 –, Rn. 19, juris).
Ein Minderheitsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG ist demgemäß unbeachtlich, wenn hiermit eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung angestrebt wird, die auf einen gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss zielt (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 122 Rn. 17, m. w. N.). Dies betrifft beispielsweise solche Beschlüsse, die auf die Installierung eines gesetzeswidrigen Unternehmensgegenstands, auf die übermäßige Einengung der Leitungsfunktion des Vorstands nach § 76 Abs. 1 AktG oder auf die satzungsmäßige Verlagerung gesetzlich zwingend festgelegter Organkompetenzen zielen (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 122 Rn. 17; Mertens AG 1997, 481, 488ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 – 8 W 271/06 –, Rn. 11, juris).
b) Die Satzungsregelung unterfällt dem Anwendungsbereich der Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG kann die Satzung von den Vorschriften „dieses Gesetzes“ nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Nach Satz 2 sind ergänzende Bestimmungen der Satzung zulässig, es sei denn, dass „dieses Gesetz“ eine abschließende Regelung enthält. Die Frage, ob die von den Antragstellern angestrebte Satzungsregelung § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 AktG unterfällt, muss nicht entschieden werden. Auch eine ergänzende Regelung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG muss mit den übrigen Vorschriften und tragenden Prinzipien des Aktienrechts vereinbar sein, was vorliegend nicht der Fall ist.
Unter „Gesetz“ im Sinne von § 23 Abs. 5 AktG ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („dieses Gesetzes“), allein das Aktiengesetz zu verstehen. Nicht erfasst sind Abweichungen von anderen Gesetzen (MüKoAktG/Pentz, 5. Aufl. 2019, AktG § 23 Rn. 156, m. w. N.; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 23 Rn. 38; Sailer-Coceani in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 4, 5. Auflage 2020, 3. Kap. Rn. 9, beck-online; Röhricht/Schall in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2015, § 23, Rn. 173, 176, 180; König/Körber in: Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz, 1. Grundsatz der Satzungsstrenge, Rn. 40). Verstöße gegen § 23 Abs. 5 AktG kommen daneben aber auch bei sogenannten ungeschriebenen aktienrechtlichen Grundsätzen in Betracht. Zwingende Regelungen enthalten die Normen, die den inneren Aufbau der Gesellschaft betreffen, insbesondere den Zuständigkeitsbereich der Organe und die aktienrechtlich zwingende Kompetenzzuordnung zu den drei Unternehmensorganen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung gemäß §§ 76 Abs. 1, 77, 111 Abs. 4, 119 Abs. 2 AktG (Seibt in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 23, Rn. 55, § 76, Rn. 39; Röhricht/Schall in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2015, § 23, Rn. 249ff; König/Körber in: Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz, 3. Ergänzungen (S. 2), Rn. 42, 43; Sailer-Coceani in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 4, 5. Auflage 2020, 3. Kap. Rn. 10; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 23 Rn. 36; Grigoleit/Vedder, 2. Aufl. 2020, AktG § 23 Rn. 41; MüKoAktG/Pentz, 5. Aufl. 2019, AktG § 23 Rn. 167). Ein solcher Verstoß gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung ist im Vorliegenden gegeben.
c) Im Verhältnis der Gesellschaftsorgane zueinander nimmt § 76 Abs. 1 AktG zunächst eine Kompetenzzuweisung vor. Er legt die Unternehmensleitung in die Verantwortlichkeit des Vorstands und schließt Aufsichtsrat und Hauptversammlung von ihr aus (BeckOGK/Fleischer, 1.1.2023, AktG § 76 Rn. 7; BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18 –, BGHZ 220, 354-377, Rn. 34). Nach § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensleitung bedeutet für den Vorstand, dass er die Gesellschaft selbstständig und nach eigenem Ermessen leitet. Der Vorstand ist weder direkt noch indirekt an die Weisungen des Mehrheitsaktionärs, eines sonstigen Aktionärs, einer Aktionärsgruppe oder der Hauptversammlung gebunden; er ist vielmehr weisungsunabhängig (Kort: in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl., § 76, Rn. 42; MüKoAktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, AktG § 76 Rn. 22; Seibt in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 76, Rn. 34; Grigoleit/Grigoleit, 2. Aufl. 2020, AktG § 76 Rn. 80; BeckOGK/Fleischer, 1.1.2023, AktG § 76 Rn. 66; Spindler/Stilz/Fleischer, 4. Aufl. 2019, AktG § 76 Rn. 57, beck-online; BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 108/07 –, Rn. 13, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 – 8 W 271/06 –, Rn. 9, juris). Nach § 119 Abs. 2 AktG kann die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der aktienrechtlichen Satzungsstrenge entsprechend stellt diese grundrissartige Kompetenzverteilung zwingendes Recht dar; für statuarische Veränderungen bleibt kein Raum (BeckOGK/Fleischer, 1.1.2023, AktG § 76 Rn. 7).
d) Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand kann die Hauptversammlung nur im Wege der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes und der Unternehmensziele in der Satzung nehmen. Die Satzung darf jedoch keine konkreten Anweisungen an die Geschäftsführung enthalten (MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 76 Rn. 37; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 – 8 W 271/06 –, juris). Auch Vorgaben publizistischer, politischer oder ideeller Art sind in der Satzung möglich, solange die Satzung sich auf allgemeine Festlegungen im Sinne der Vorgabe eines allgemeinen Rahmens beschränkt. Gleiches gilt für die Verpflichtung in der Satzung, gemeinnützige Ziele im Rahmen des Vorstandsermessens zu berücksichtigen (sog. CSR-Satzungsklauseln) (MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 76 Rn. 37).
e) Bei der Leitung der Gesellschaft handelt es sich um einen nicht veräußerlichen Kernbereich von Geschäftsführungsbefugnissen (MüKoAktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, AktG § 77 Rn. 5). Während die Geschäftsführung sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Handlungen für die AG beinhaltet, beschränkt sich die Leitung auf grundlegende Entscheidungen (unverzichtbarer Kern der Vorstandsfunktion), u. a. Zielkonzeption, Organisation, Führungsgrundsätze, Besetzung von Führungspositionen, Unternehmensplanung, Strategie, Geschäftspolitik (vor allem hinsichtlich Finanzierung, Personalwesen, Verwaltung, Investitionen, Beschaffung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb), sowie andere Entscheidungen von größerer Bedeutung. Zu den zwingend dem Gesamtvorstand zugewiesenen Leitungsaufgaben gehören auch die gesetzlich dem Vorstand als Kollegialorgan ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. Darunter fallen auch die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihre Vorlage an den Aufsichtsrat gemäß § 170 AktG (BeckOGK/Fleischer, 1.1.2023, AktG § 76 Rn. 19; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, AktG § 76 Rn. 5, beck-online; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 76 Rn. 9).
f) Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der AG mit dem von ihm aufgestellten Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) (Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, AktG § 170 Rn. 2, beck-online) auch den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen (BeckOGK/Kleindiek, 1.6.2022, HGB § 289b Rn. 8). Nach §§ 315b; 289b Abs. 1 Satz 1 HGBhat eine Kapitalgesellschaft ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die dort genannten Merkmale erfüllt. In der AG ist der Vorstand verpflichtet, die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB abzugeben (BeckOGK/Kleindiek, 1.6.2022, HGB § 289b Rn. 102; Ott, NZG 2020, 99, 102; Fuhrmann/Röseler, AG 2022, R153, R154).
g) Damit unterfällt die nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289b HGB der Leitungsautonomie des Vorstands. Die Kompetenz für die sogenannte CSR-(Corporate Social Responsibility)-Berichterstattung liegt beim Vorstand. Dieser entscheidet über Inhalt und Umfang der Erfüllung dieser Berichtspflicht. Auch die Entscheidung, ob und wenn ja, inwieweit die diesbezügliche Berichtspflicht über das gesetzliche von § 289c HGB vorgegebene Mindestmaß hinaus erweitert werden soll, liegt beim Vorstand. Die Hauptversammlung besitzt folglich keine Kompetenz, auf die CSR-Berichterstattung konkret Einfluss zu nehmen (vgl. a. Ott, NZG 2020, 99, 102).
h) Der Mindestinhalt der nichtfinanziellen Erklärung folgt aus § 289c HGB (MüKoHGB/Kajüter, 4. Aufl. 2020, HGB §§ 289b-289e Rn. 27). Danach ist nach Abs. 1 das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. Nach Abs. 2 bezieht sich die nichtfinanzielle Erklärung darüber hinaus auch auf Angaben zu fünf nichtfinanziellen Aspekten, darunter als Nr. 1 auch Umweltbelange. Dabei geht es um die aktuellen und absehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt (MüKoHGB/Kajüter, 4. Aufl. 2020, HGB §§ 289b-289e Rn. 36). Welche Angaben zu den fünf nichtfinanziellen Aspekten jeweils erforderlich sind, ergibt sich aus § 289c Abs. 3 HGB unter Beachtung eines speziellen Wesentlichkeitsgrundsatzes (MüKoHGB/Kajüter, 4. Aufl. 2020, HGB §§ 289b-289e Rn. 27). Zu den nichtfinanziellen Aspekten sind unter anderem die verfolgten Konzepte zu beschreiben (Nr. 1). Unter Konzepten sind nach der Gesetzesbegründung die vom Unternehmen im Hinblick auf einen nichtfinanziellen Aspekt angestrebten Ziele und die zu ihrer Erreichung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zu verstehen (MüKoHGB/Kajüter, 4. Aufl. 2020, HGB §§ 289b-289e Rn. 41; BT-Drs. 18/9982, Seite 49). Nach § 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB ist über wesentliche Risiken im Zusammenhang mit den nichtfinanziellen Aspekten zu berichten. Dies betrifft zum einen wesentliche Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zum anderen wesentliche Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, seinen Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind (MüKoHGB/Kajüter, 4. Aufl. 2020, HGB §§ 289b-289e, Rn. 48).
i) Die von den Antragstellern vorgeschlagene Satzungsregelung betrifft diese Nachhaltigkeitsberichterstattung und macht konkrete Vorgaben zu einzelnen Inhalten, die sich nicht nur auf allgemeine Festlegungen im Sinne der Vorgabe eines allgemeinen Rahmens beschränken. Vielmehr gehen die vom Satzungsvorschlag vorgesehenen Vorgaben über die gesetzlichen Mindestangaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b ff., 315b HGB) hinaus, indem die Offenlegung verlangt wird, welche auf das Thema Klimawandel gerichteten direkten oder indirekten Lobbyaktivitäten die Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin verfolgen oder unterstützen, in welchen mit dem Thema Klimawandel befassten Verbänden oder sonstigen Interessengruppen die Konzerngesellschaften Mitglied sind und an welche dieser Verbände und Interessengruppen sie direkt oder indirekt welche Zahlungen leisten. Weiter soll der Vorstand im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung darzulegen haben, inwiefern diese Aktivitäten der Verringerung von Risiken für die Konzerngesellschaften aus dem Klimawandel dienen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens vom 12. Dezember 2015 beitragen.
Die von den Antragstellern vorgeschlagenen konkreten Vorgaben führen so zu einer Konkretisierung, Erweiterung und inhaltlichen Verschärfung der Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dadurch greifen sie in den nicht veräußerlichen Kernbereich der Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands ein, weil sie das diesbezügliche Ermessen des Vorstands einschränken.
j) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorgeschlagene Satzungsregelung eine eigenständige und neben die Nachhaltigkeitsberichterstattung tretende Berichtspflicht darstelle. Dem widerspricht nach dem Gesagten nicht nur der Inhalt, sondern darüber hinaus auch bereits der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung. Aus der Verwendung der Wörter „in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b, 315b HGB)“ folgt, dass es sich um eine Ergänzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b, 315b HGB) um die dort genannten Offenlegungs- und Berichtspflichten handelt.
k) aa) Die Antragsteller stellen in der Beschwerdeschrift in Abrede, dass die vorgeschlagene Satzungsregelung den Vorstand der Antragsgegnerin zu einer stärkeren Ausrichtung der Geschäftspolitik auf Klimafragen anhalten solle, mithin, dass es ihnen auf eine konkrete Steuerungswirkung auf die inhaltliche Ausrichtung der Geschäftsführung ankomme. Sie wenden sich gegen die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts und tragen vor, dass die vorgeschlagene Satzungsänderung lediglich einem Informationsinteresse der Aktionäre diene.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angestrebten Satzungsänderung ist nicht die subjektive Zielrichtung der Antragsteller, sondern ihre nach objektiven Kriterien zu beurteilende Wirkung. Unabhängig hiervon wi-
dersprechen diese Ausführungen der Antragsteller aber auch ihrem Vortrag auf Seite 11 der Antragsschrift vom 17. Oktober 2022 (Bl. 14 Bd. I d. A.) zur Begründung des im Ergänzungsverlangen enthaltenen Beschlussvorschlages. Dort heißt es: „Die Antragsteller sind Investoren, die ihre Aktionärsrechte (auch) dazu nutzen wollen, auf eine klimaschutzfreundlichere Unternehmenspolitik der Unternehmen hinzuwirken, an denen sie beteiligt sind. Zusammenhang verlangen sie eine größere Transparenz in Bezug auf die klimabezogenen Lobbying-Aktivitäten ihrer Beteiligungsunternehmen.“ Dies zeigt, dass der Beschlussvorschlag und die angestrebten Berichtspflichten jedenfalls mittelbar, unter anderem aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit, dazu genutzt werden sollen, um auf eine Änderung der Unternehmenspolitik der Beklagten hinwirken, diese mithin steuernd zu beeinflussen. Die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts erweist sich damit als zutreffend.
bb) In diesem Punkt zeigt sich erst recht, dass die von den Antragstellern angestrebte Satzungsänderung in unzulässiger Weise in die aktienrechtliche Kompetenzordnung, konkret die Kompetenzzuweisung an den Vorstand aus § 76 Abs. 1 AktG eingreift. Es liegt auf der Hand, dass von Berichtspflichten auch ein ihrer inhaltlichen Stoßrichtung folgender Handlungsanreiz in der Weise ausgehen kann, dass sich der Vorstand als Leitungsorgan des Unternehmens gedrängt sieht, seine Geschäftspolitik solchermaßen auszurichten, dass er in der Lage ist, den den Berichtsaufträgen immanenten Zielvorgaben zu entsprechen und in diesem Sinne „Positives“ berichten zu können. Wird der Vorstand also – wie hier – dazu verpflichtet, über klimawandelbezogene Lobbyaktivitäten zu berichten und darüber hinaus darzulegen, inwiefern diese Aktivitäten der Verringerung von Risiken für die Konzerngesellschaften aus dem Klimawandel dienen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens vom 12. Dezember 2015 beitragen, handelt es sich nur vordergründig um einen Akt der Transparenz. Tatsächlich liegt darin zwar keine bindende Handlungsanweisung, aber eine faktische Zielvorgabe für die Geschäftspolitik, die klimafreundlich auszurichten ist. Dem kann sich der Vorstand nur theoretisch, mit Rücksicht auf etwaige negative Reaktionen der Öffentlichkeit, der öffentlichen Meinung und nicht zuletzt der Anteilseigner jedoch kaum praktisch entziehen.
l) Ein Recht der Antragsteller bzw. der Aktionäre auf eine erweiterte Berichterstattung lässt sich auch nicht aus dem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG ableiten. Dieses ist bereits im Wortlaut allein auf diejenigen Auskünfte in der Hauptversammlung beschränkt, die zur sachgerechten Beurteilung der bestehenden Tagesordnungspunkte notwendig sind (s. a. dazu Ott, NZG 2020, 99).
m) Restzweifel daran, dass das gegenständliche Ergänzungsverlangen nicht auf eine rechtmäßige Beschlussfassung gerichtet ist, verbleiben nicht. Der Verweis auf eine vorrangige aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wie im Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2014, Aktenzeichen 11 Wx 49/14, trägt deshalb für den vorliegenden Fall nicht.
3. Die Antragsteller haben gemäß § 84 FamFG die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Es besteht kein Anlass, von der regelmäßig gebotenen Belastung des erfolglosen Rechtsmittelführers mit den Kosten abzusehen.
4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Der Senat erachtet es für angemessen, in Anlehnung an § 67 Absatz 1 u. Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 20.000,00 € auszugehen.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Nr. 2). Es handelt um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die einen konkreten Ergänzungsantrag nach § 122 Abs. 2 AktG zum Gegenstand hat. Die Beteiligten streiten in erster Linie darum, ob das Verlangen der Antragsteller nach Ergänzung der Tagesordnung der Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich ist. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, ist in Rechtsprechung und im Schrifttum geklärt. Wie diese Grundsätze auf den Einzelfall anzuwenden sind, ist einer weiteren grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht zugänglich. Soweit die aufgeworfenen Fragestellungen die Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG und die aktiengesetzliche Kompetenzverteilung betreffen, ist auch dieser Bereich höchstrichterlich geklärt.