Im Dezember 2022 startete eine rechtliche Auseinandersetzung, als ein Kläger beim Landgericht Stuttgart behauptete, dass Werbeaussagen irreführend seien, insbesondere nachdem der Beklagte selbst Aussagen relativierte. Der Kern der Kontroverse lag in der Bewerbung des Finanzprodukts "klimaVest" durch die Commerz Real Fund Management S.à.r.l. Dieser Fonds investierte in erneuerbare Energieprojekte und versprach, konkrete Mengen an grünem Strom und vermiedenen CO2-Emissionen zu generieren.

Die Werbung betonte das ökologische Engagement des Fonds und legte ein "klimaVest-Ziel" von mindestens 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.100 Euro investiert pro Jahr fest. Die Investoren wurden dazu ermutigt, durch ihre Anlage die Vermeidung zukünftiger Emissionen zu unterstützen. Allerdings urteilte das Landgericht im Januar 2022, dass diese Werbeaussagen irreführende Geschäftspraktiken darstellten.

Besonders problematisch waren die Behauptungen einer absoluten CO2-Reduktion von 3,5 Tonnen und einer möglichen CO2-Kompensation von -3,5 Tonnen, die als feste Werte interpretiert wurden, obwohl sie eigentlich Zielwerte waren. Das Gericht stufte dies als irreführend ein. Zudem bemängelte es unterschiedliche Angaben zur angestrebten CO2-Vermeidung auf verschiedenen Seiten der Website.Die zentrale Frage, die sich daraus ergab, war, ob Werbung für eine Investition mit positiven Auswirkungen auf den persönlichen CO2-Fußabdruck als irreführende Geschäftspraxis oder Unterlassung betrachtet werden sollte, insbesondere wenn der Verbraucher den CO2-Ausgleich in Abhängigkeit von der Investition berechnet und konkrete Ergebnisse erwartet. Diese Auseinandersetzung verdeutlicht die Herausforderungen bei der transparenten Kommunikation von Umweltauswirkungen in der Finanzbranche und wirft Fragen zur Verantwortlichkeit und Genauigkeit in der grünen Finanzwerbung auf.

Aktenzeichen:
36 O 92/21 KfH

Normen:
§ 3 UWG
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Entscheidung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
1.1. gegenüber Verbrauchern im Internet für das Investment „klimaVest ELTIF ISEN L U 2183939003“ mit dessen positiver ökologischer Wirkung in der Weise zu werben, dass der Verbraucher einen von der Investitionssumme abhängigen “CO2-Ausgleich” als positive Wirkung auf den “persönlichen CO2-Fußabdruck” unter Angabe konkreter Einsparergebnisse berechnen können soll, wenn dies wie folgt geschieht wenn die Beklagte aber ausweislich ihres „Informationsmemorandums“ zu diesem Fonds den messbaren Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen nur als unverbindliches Anlageziel bezeichnet, wie folgt:
„4.1 Anlageziel
Anlageziel des Fonds ist es, für die Anleger attraktive risikoadjustierte Renditen aus
langfristigen Anlagen im Sinne der ELTIF-Verordnung zu erzielen und dabei einen
positiven messbaren Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen im Sinne der Taxonomie-
36 O 92/21 KfH – 7 – Verordnung zu leisten, insbesondere dem Klimaschutz („climate change mitigation“) und
der Anpassung an den Klimawandel („climate change adaption“). Der Fonds ist bestrebt, durch die Verfolgung seines Anlageziels zur Erreichung der langfristigen Begrenzung der Erderwärmung gemäß der Ziele des Übereinkommens von Paris der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 2015 beizutragen.
Es kann nicht garantiert werden, dass die Anlageziele des Fonds erreicht werden. Die Anlageergebnisse können im Laufe der Zeit erheblich variieren.“;
1.2. gegenüber Verbrauchern im Internet für das Investment „klimaVest ELTIF ISEN L U 2183939003“ mit positiver ökologischer Wirkung in einer ganz bestimmten Höhe zu werben und dabei unterschiedliche Mengenangaben für die avisierte CO2-Vermeidung zu nennen, wie geschehen in Anlage K 3 einerseits (3,5 t) und Anlage K 4 andererseits (3,0 t).
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. Genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht

Gründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung irreführender umweltbezogener Werbung
für ein Finanzprodukt.
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die sog. Alternative
Investmentfonds (AIF) auflegt und vertreibt. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Beklagte bewirbt unter www.klimavest.de ein Finanzprodukt „klimaVest ELTIF ISEN L U 2183939003“. Dieser Fonds investiert in konkrete Projekte (v.a. Wind & Solarenergie) und kann daher konkrete Ökostrom-Mengen und damit CO2-Vermeidung nachvollziehen. Zweitens ist klimaVest als Impact Fonds gemäß Europäischer Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) und Taxonomie Verordnung ((EU) 2020/852) verpflichtet, ein positives ökologisches Ziel zu
formulieren. Daraus ergibt sich die „klimaVest Zielsetzung (SOLL-Wert)“ von mindestens 3,5 Tonnen CO2-Vermeidung pro 10.000 EUR Anlagesumme pro Jahr. Der Fonds investiert z.B. in nachhaltige Projekte, die dazu führen, dass u.a. CO2 durch die Ausweitung erneuerbarer Energien vermieden wird. Der Anleger kann daher mittelbar mit seinem Investment die Vermeidung von künftigen Emissionen fördern.
Die Beklagte bewarb den Fonds unter www.klimavest.de wie aus dem Tenor ersichtlich. Insbesondere unter dem Reiter „CO2-Rechner“ konnte der Internetnutzer unter Angabe verschiedener Parameter zu seinen Wohnverhältnissen sowie zu seinem Konsum- und Mobilitätsverhalten seinen persönlichen „CO2-Fußabdruck“ ermitteln. Diesem ermittelten Wert
wurde sodann ein durch das beworbene Investment avisierte „CO2-Ausgleich“ gegenübergestellt.
Dies stellte sich wie folgt dar (ohne die gelben Hervorhebungen):
Im „Informationsmemorandum“ der Beklagten zum beworbenen Fonds fand sich folgende Passage:

„4. Anlageziele und -strategie
4.1 Anlageziel
Anlageziel des Fonds ist es, für die Anleger attraktive risikoadjustierte Renditen aus langfristigen Anlagen im Sinne der ELTIF-Verordnung zu erzielen und dabei einen positiven messbaren Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen im Sinne der Taxonomie-Verordnung zu leisten, insbesondere dem Klimaschutz („climate change mitigation“) und der Anpassung an den Klimawandel („climate change adaption“). Der Fonds ist bestrebt, durch die Verfolgung seines Anlageziels zur Erreichung der langfristigen Begrenzung der Erderwärmung gemäß der Ziele des Übereinkommens von Paris der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 2015 beizutragen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Anlageziele des Fonds erreicht werden. Die Anlageergebnisse können im Laufe der Zeit erheblich variieren.“


An einer anderen Stelle des Internetauftrittes unter „www.klimavest.de“ unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen und unsere Antworten“ fand sich folgende Angabe (ohne blaue Hervorhebung):
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2021 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger ist der Auffassung,
dass die präzisen und daher besonders werbewirksamen Aussagen in Anlage K 2, die vom Verbraucher zu leistende Geldanlage könne „messbar Klima schützen“ und habe ganz konkrete
(in exakten Zahlen angegebene) Auswirkungen auf den „persönlichen CO2-Fußabdruck“ infolge
des Einsparpotenzials („CO2-Ausgleich“), seien offensichtlich irreführend, nachdem die Beklagte
sie selbst an anderer Stelle bis zur Bedeutungslosigkeit relativiere.
Erst recht irreführend im Sinne des Vorenthaltens von Informationen sei es, wenn auf der einen
Seite von einem beabsichtigten Mindesteinsparpotenzial an CO2 von 3,5 t gesprochen werde
(Anlage K 3), während die Beklagte an anderer Stelle dieses Einsparpotenzial auf 3,0 t relativiere
(Anlage K 4).
Zunächst hat der Kläger neben den Unterlassungsgeboten auch den Ersatz anteiliger Kosten der
vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 243,51 € begehrt. Diesen Antrag hat er aber in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern im Internet für ein Investment mit dessen positiver ökologischer Wirkung in der Weise zu werben, dass der Verbraucher einen von der Investitionssumme abhängigen Ausgleich“ als positive Wirkung auf den „persönlichen CO2-Fußabdruck“ unter Angabe konkreter Einsparergebnisse berechnen können soll, wie geschehen nach Anlage K 2, die Beklagte aber ausweislich ihres „Informationsmemorandums“ zu diesem Fonds den messbaren Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen nur als unverbindliches Anlageziel bezeichnet, wie ersichtlich aus Anlage K 5, Ziffer 4.1.
2. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber Verbrauchern im Internet für ein Investment mit positiver ökologischer Wirkung in einer ganz bestimmten Höhe zu werben und dabei unterschiedliche CO2Mengenangaben zu nennen, wie geschehen in Anlage K 3 einerseits (3,5 t) und Anlage K 4 andererseits (3,0 t).
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. und II. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,
die Klage sei unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestünden mangels Irreführung des Verbrauchers nicht. Hinsichtlich des CO2-Ausgleichs werde dem Nutzer im unmittelbaren Zusammenhang erläutert, dass der Wert ein Anlageziel“ ist und daher sowohl übertroffen, als auch unterschritten werden könne. Hinsichtlich der verschiedenen Mengenangaben sei versehentlich ein zu geringer Betrag angegeben worden. Eine unterstellte Irreführung sei daher jedenfalls nicht relevant.
Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein nach § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch in ihrem zuletzt beantragten Umfang begründet. Die klägerischen Unterlassungsansprüche folgen aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Unterlassungsantrag Ziffer 1.1) sowie aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG (Unterlassungsantrag Ziffer 1.2). Für eine Wiederholungsgefahr streitet eine tatsächliche Vermutung, die im vorliegenden Fall auch nicht widerlegt worden ist.

1. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert.
2. Die Werbung der Beklagten auf der Internetseite „www.klimavest.de“ für den Fonds „klimaVest ELTIF ISEN L U 2183939003“, so wie sie in Anlage K2 dokumentiert ist, ist unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, da sie irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG darstellt. Die Angabe einer absoluten CO2-Reduktion von 3,5t bzw. eines
CO2-Ausgleiches von -3,5t ist eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben als fixe Werte begreifen, die jedenfalls nicht unterschritten werden, obwohl es sich hierbei tatsächlich um Zielwerte handelt, die auch erheblich unterschritten werden können.
a. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 – I ZR 53/16 –, Rn. 18, juris – Festzins Plus), in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12 –, Rn. 14 mwN, juris – Diplomierte Trainerin).
b. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1991, 546, Rn. 26, zit. nach juris – Aus Altpapier und GRUR 1997, 666, 668 – Umweltfreundliches Reinigungsmittel), der das Gericht folgt, sind an die Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21 –, Rn. 92, juris und LG Köln, Urteil vom 07. August 2019 – 84 O 24/19 –, Rn. 40, juris). Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist danach ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa “umweltfreundlich”, “umweltverträglich”, “umweltschonend” oder “bio” sowie der hierauf hindeutenden Zeichen ist eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß, zumal beworbene Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender sind als andere Waren. Unter diesen Umständen besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad und Ausmaß seiner “Umweltfreundlichkeit” bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden
Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen
Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2016 – 20 U 150/15, BeckRS 2016, 9407, Rn. 13 und OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21,).
c. Nach diesen Grundsätzen ist die Angabe einer absoluten CO2-Reduktion von 3,5t bzw. eines CO2-Ausgleiches von -3,5t eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben als fixe Werte begreifen, die jedenfalls nicht unterschritten werden,
obwohl es sich hierbei tatsächlich um Zielwerte handelt, die auch erheblich unterschritten werden können. Dies folgt bereits aus der Darstellung. Dem persönlichen CO2-Fußabdruck wird ein unbedingter und in der Höhe konkreter
Wert an CO2-Reduktion gegenübergestellt. Auch der CO2-Ausgleich wird mit einem ohne Einschränkungen versehenen mathematischen Wert von „-3,5t“ (pro 10.000 € Anlagesumme) angegeben. Einschränkungen in Form von „ca.“,
„ungefähr“ o.Ä. finden nicht statt. Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, dass es sich bei den Werten um unbedingt einzuhaltende Werte handelt, wird durch die zur Veranschaulichung gemachten Beispiele noch
untermauert. Die Angaben „Ihr Investment versorgt 2,3 Haushalte mit sauberem Grünstrom.“, „Das Volumen Ihres CO2-Ausgleichs entspricht 0,4 Heißluftballons.“ und „Ihre ausgeglichene Menge CO2 entspricht der CO2-Bindung von 0,9
Fußballfeldern Buchenwald.“ suggerieren ebenfalls einen starren Wert, dem klare bildhafte Vergleichsgrößen gegenübergestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Angaben jedenfalls in der Gesamtschau nur im Sinne von absoluten und jedenfalls nach unten fixen Werte für die CO2-Reduktion bzw. den CO2-Ausgleich. Da diese Werte aber unstreitig nur Zielvorgaben sind, die auch erheblich unterschritten werden können, liegen zur Täuschung geeignete Angaben vor.
d. Dieser Eindruck wurde auch nicht hinreichend deutlich durch entsprechende Hinweise an geeigneter Stelle richtiggestellt. Der Hinweis auf eine mögliche erhebliche Unterschreitung der avisierten 3,5t CO2-Vermeidung findet sich nicht in unmittelbarer Nähe zu den irreführenden Angaben. Um diese Richtigstellung abzurufen muss entweder ein separates Dokument in Form des „Informationsmemorandums“ geöffnet und dort die nicht besonders hervorgehobene Angabe unter Ziffer 4.1 gefunden werden, oder es muss der Link „Hinweise zur Berechnung“ angewählt und im sodann sich öffnenden Fenster mehrere Seiten heruntergescrollt werden. Aufgrund der strengen Anforderungen,
die bei umweltbezogenen Angaben in der Werbung zu stellen sind, ist dies nicht hirneichend deutlich genug, um den irreführenden Eindruck von einer garantierten MindestCO2-Vermeidung auszuräumen.
e. Diese irreführende Angabe ist auch zur Täuschung geeignet.
i. Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die
zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 – Geo-Targeting; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 67 = WRP 2019, 736 – Das beste Netz, jeweils mwN).
ii. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Zweifel. Bei der avisierten CO2-Vermeidung handelt es sich um ein wesentliches Merkmal der beworbenen Geldanlage, das neben der in Aussicht gestellten Rendite das Hauptanlageargument darstellt.
1. Die differierenden Angaben zur angestrebten CO2-Vermeidung auf der Internetseite „www.klimavest.de“ von 3,5t auf der einen und 3,0t auf der anderen Seite stellen ein unlauteres Vorenthalten von Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar.
a. Die angesprochenen Verkehrskreise erhalten zur Frage der angestrebten CO2- Vermeidung zwei differierende Angaben, nämlich 3,5t und 3,0t. Welche der beiden Angaben maßgeblich, also zutreffend ist, wird ihnen nicht offengelegt. Die Angaben zur angestrebten CPO2-Vermeidung sind daher zweideutig und dem Verkehr wird die tatsächliche Information mangels Klarstellung vorenthalten. Hier ist auch nicht ohne weiteres die dem Verbraucher günstigere Bedeutung zugrunde zu legen, wie etwa bei der Auslegung von AGB (§ 305c Abs. 2 BGB) (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 5a Rn. 3.30).
b. Die konkret avisierte CO2-Vermeidung stellt im Hinblick auf die Ausgestaltung der beworbenen Anlage eine wesentliche Information dar. Wie bereits ausgeführt, ist diese Information neben der in Aussicht gestellten Renditeerwartungen das entscheidende Argument für eine Geldanlage in dem beworbenen Fonds. Dass es sich also um eine wesentliche Information handelt, die der interessierte Anleger für eine informierte Entscheidung benötigt, liegt auf der Hand. Daran ändert auch der von der Beklagten angeführte Umstand nichts, dass der Anleger, der sich trotz der vorenthaltenen Informationen für eine Anlage entschieden hat, keinen Nachteil erleidet, da ja die höhere und damit günstigere Zahl zutreffend ist. Abzustellen ist jedoch auf den Zeitpunkt vor Treffen der Anlageentscheidung, da das Gesetz in § 5a Abs. 2 UWG auf die Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit, mithin den Entscheidungsfindungsprozess vor Tätigung einer konkreten geschäftlichen Handlung abstellt. Für diesen Zeitraum wird dem interessierten Anleger jedoch der zutreffende Wert vorenthalten.


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