Landgericht entscheidet: Kein Ende des Verbrenners
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Landgericht Braunschweig die Klage dreier Klimaaktivisten gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Die Kläger, darunter der Geschäftsführer von Greenpeace Deutschland und die Pressesprecherin von „Fridays for Future“, forderten die Unterlassung der Herstellung von Verbrennungsmotoren ab 2029 und die Sicherstellung der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte.
Das Gericht entschied, dass die Klage zwar größtenteils zulässig, aber unbegründet sei. Es stellte fest, dass die aktuellen gesetzlichen Regelungen den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag hinreichend erfüllen und dass die Kläger die Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Rechtsgüter im Rahmen dieser Regelungen hinnehmen müssen. Das Gericht betonte, dass die Grundrechte der Kläger im privatrechtlichen Verhältnis nicht weiterreichen können als die Schutzpflichten des Staates.
Die Kläger, die durch ihre persönlichen und beruflichen Hintergründe eine besondere Betroffenheit vom Klimawandel geltend machten, konnten dem Gericht zufolge nicht nachweisen, dass sie über das normale Maß hinaus beeinträchtigt sind. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung gesetzlicher Rahmenbedingungen im Klimaschutz und die Grenzen privatrechtlicher Klimaklagen gegen Unternehmen.
Schlussfolgerung:
Dieses Urteil ist ein bedeutender Präzedenzfall in der Diskussion um die Rolle von Unternehmen im Klimawandel und zeigt die Herausforderungen auf, die bei der Durchsetzung von Klimaschutzmaßnahmen auf privatrechtlichem Weg bestehen. Es hebt die Notwendigkeit hervor, dass effektive Klimaschutzmaßnahmen durch gesetzliche Vorgaben und nicht allein durch Gerichtsurteile erreicht werden müssen.
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14.02.2023
Aktenzeichen:
6 O 393/21
Normen:
§ 1004 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
Entscheidung:
- Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziff. III. und IV. mit
der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. - (…)
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Herstellung von
Verbrennungsmotoren nach Ablauf des Jahres 2029 sowie auf die Umsetzung von
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Personenkraftwagen in
Anspruch.
Der Kläger zu 1. ist seit dem 01.07.2016 einer der beiden Geschäftsführer von
Greenpeace Deutschland und gelernter Forstingenieur.
Der Kläger zu 2. ist seit 2002 Geschäftsführer von Greenpeace e.V. und die Klägerin zu
3. ist die Pressesprecherin der Bewegung „Fridays for Future“ und arbeitet zurzeit auf
einer Intensivstation im Krankenhaus.
Die Beklagte ist eine der weltweit größten Hersteller/innen von Kraftfahrzeugen und an
insgesamt 1.541 (Stand: 31.12.2021) Gesellschaften u.a. der Audi AG, der Seat S.A., der
Skoda Auto a.s. oder der Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG in verschiedenen Varianten im In- und
Ausland beteiligt.
Die Klageparteien behaupten bereits heute vom Klimawandel und seinen Folgen konkret
betroffen zu sein. So sei der Kläger zu 1. über seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Greenpeace hinaus
aktuell auch Eigentümer von rund 0,6 ha Waldflächen im Süden Deutschlands. Sein Wald
der mit nach heutigen Standards nicht
standortgerechten eingepflanzten Fichten und Kiefern bepflanzt sei, habe in den Jahren
2018-2020 durch den Klimawandel ungewöhnlich starke Trockenheit aushalten müssen.
Der Borkenkäfer habe – was unstreitig ist – die Bestände zerstört. Dies sei auf den
Klimawandel zurückzuführen. Der Wald sei zunächst wirtschaftlich auch nicht mehr
nutzbar, wobei zu befürchten sei, dass auch nach erneuter Aufforstung eine
Wiederholung der Bestandszerstörung durch Borkenkäfer eintrete. Aber auch sonst sei
durch die zu erwartenden Trockenheitsphasen damit zu rechnen, dass auch andere
Baumarten, insbesondere Buchen, dort nicht überleben werden.
Sein zweiter mit Laubhölzern bestückter Wald sei bislang zwar
gut durch die Trockenphasen gekommen, es sei aber zu erwarten, dass dieser das
Schicksal des Waldes in teile. Es sei mit einem Wertverlust von 6.569 € pro
ha für beide Wälder zu rechnen.
Der Kläger zu 2. sei Eigentümer von ca. 60 Bienenvölkern
Diese hätten durch die auf den Klimawandel
zurückzuführenden Hitzewellen in den Jahren 2018 und 2019 deutlich weniger
Nahrungsangebote gefunden, weshalb der Honigertrag signifikant abgesunken sei. Es
sei zu erwarten, dass sich dies in den nächsten Jahren fortsetze.
Neben den Beeinträchtigungen für ihr Eigentum, so die Kläger und die Klägerin, seien
auch ihre persönlichen Freiheiten betroffen.
Der Kläger zu 1. behauptet überdies, gerne zu reisen und zu befürchten, dass infolge des
Klimawandels künftig private Reisen durch die Gesetzgebung eingeschränkt werden, um
Treibhausgase zu vermeiden.
Der Kläger zu 2. behauptet, dass aufgrund zu erwartender Mobilitätseinschränkungen
eine Kombination aus urbanem und ländlichem Leben, das er zurzeit führe, künftig nicht
mehr möglich sein werde. Gleiches gelte für seine Aktivitäten im Bereich Forschung und
Publikation zu Atomkraftwerken in Deutschland, da er tiefergelegene Orte, wie z.B.
Sellafield, wegen des klimabedingten Meeresspiegelanstieges in Zukunft nicht mehr wird
erreichen können.
Auch die Klägerin zu 3. behauptet, künftig nicht mehr frei wird reisen zu können. Damit
stehe ihr Traum von einer Arbeit für „Ärzte ohne Grenzen“ auf dem Spiel.
Darüber hinaus sei auch die Gesundheit der Kläger und Klägerin betroffen. So sei u.a.
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger zu
1. und 2. subklinische Beeinträchtigungen, wie etwa hitzebedingtes Unwohlsein, erleiden
dürften.
Auch die Klägerin zu 3. werde in naher Zukunft mit gesundheitlichen Auswirkungen zu
rechnen haben.
Die Beklagte, so behaupten die Kläger, sei durch ihre Handlungen zu einem erheblichen
Anteil am Klimawandel beteiligt, da sie in einer Länderrangliste zur CO2-Emission an
achter Stelle weltweit stünde.
Die Beklagte verfüge über einen globalen Marktanteil für Pkw- und leichte Nutzfahrzeuge
von ca. 12 Prozent. Sie habe im Jahr 2018 nach eigenen Angaben ca. 435,3 Millionen
Tonnen CO2 – realistisch wohl rund 582 Millionen Tonnen; nach dem WLT-Procedure
bei 510 Millionen Tonnen – damit emittiert, was mehr als 1 % der jährlichen globalen
Treibhausgasemissionen entspreche. Um den Zielen des Pariser Klimaabkommens zur
Eindämmung der Erderwärmung auf höchstens 1,5 °C Steigerung gerecht zu werden, sei
eine Reduktion auf 178 Millionen Tonnen erforderlich. Die dazu notwendigen
betrieblichen Umstrukturierungen würden von der Beklagten hinausgezögert; etwa der
Ausbau des Bestandes von Elektrofahrzeugen bei den Konzernmarken, der im Jahr 2030
nach eigenen Planungen bei nur 13 Prozent liegen solle; bei Neuverkäufen nur bei 50
Prozent. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensdauer eines
Verbrennungsmotors müsse der Ausstieg aus dieser Technologie für Neufahrzeuge
deutlich vor 2033 erfolgen, wobei ein Ausstieg vor 2030 die Fahrzeughersteller
überfordere. Auch die Ankündigung, Spitzenreiter bei dem Verkauf von Sports Utility
Vehicles (SUV) werden zu wollen, widerspreche angesichts des Mehrverbrauches dieser
Fahrzeuge einem nach eigenen Angaben klimafreundlichen Verhalten.
Bereits mit Schreiben vom 02.09.2021 hatten die Kläger und die Klägerin die Beklagte
auf die aus ihrer Sicht bestehenden Missstände aufmerksam und ihre Forderungen
erfolglos geltend gemacht. Die Kläger und die Klägerin vertreten die Auffassung, dass ihnen gegen die Beklagte ein
Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung klimaschädlicher CO2-Emissionen in
dem beantragten Umfang gem. der §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog zustehe.
Die Kläger und die Klägerin haben zunächst angekündigt zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1. bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR –
ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, es zu unterlassen,
a) selbst sowie durch vollkonsolidierte Tochterunternehmen mit einem
Verbrennungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
als neun Personen einschließlich Fahrzeugführer geeignet und bestimmt
sind) sowie leichte Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Einrichtung zum Transport von Personen oder Gütern bestimmt sind
mit einem maximalen zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen)
nach Ablauf des Jahres 2029 entgeltlich oder unentgeltlich erstmals in
den Verkehr zu bringen,
b) die unter a) genannten Fahrzeuge, die sie selbst herstellt oder die sie
durch vollkonsolidierte Tochterunternehmen herstellen lässt, nach Ablauf
des Jahres 2029 entgeltlich oder unentgeltlich in den Verkehr bringen zu
lassen,
2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen – hinsichtlich der erfassten
Fahrzeugklassen nach Maßgabe des Antrages zu 1) –
a) dass die aus dem Betrieb von Entwicklung, Produktion und Vertrieb
von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie Pkw-Dienstleistungen
entstehenden jährlichen aggregierten CO2-Emissionen (Scope 1, 2 und
3), die von ihr selbst sowie von ihren vollkonsolidierten
Tochterunternehmen verursacht werden, im Jahre 2030 um mindestens
65 Prozent gegenüber 2018 zu senken und mindestens unter diesem
Niveau beizubehalten, wobei die Methoden und Bilanzierungsgrundsätze
dem Greenhouse Gas Protocol des World Resources Institutes
odervergleichbarer wissenschaftlich anerkannter Standards zu
entnehmen sind,
b) dass konzernweit, d.h. über alle mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie Pkw-Dienstleistungen befassten vollkonsolidierten Tochterunternehmen und
Marken hinweg, maximal 25 Prozent der in den Jahren 2021 bis zum
Ablauf des Jahres 2029 insgesamt inverkehrgebrachten Pkw und
leichten Nutzfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind,
3. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen – hinsichtlich der erfassten
Fahrzeugklassen nach Maßgabe des Antrages zu 1) –
a) in den mit Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Pkw und leichten
Nutzfahrzeugen sowie auf diese Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen
befassten Gemeinschafts-unternehmen (joint ventures, nicht
vollkonsolidierte Beteiligungen) ihren rechtlichen und tatsächlichen
Einflussfortlaufend so auszuüben, dass die jährlichen aggregierten CO2-
Emissionen (Scope 1, 2 und 3) bis zum Jahre 2030 um 65 Prozent
gegenüber 2018 gesenkt werden und mindestens unter diesem Niveau
beibehalten werden, wobei die im Antrag zu 2.a) benannten Standards
sowie zum Nachweis des Einflusses die anerkannten Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchhaltung anzuwenden sind,
b) in den Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures,
nichtvollkonsolidierte Beteiligungen), die mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie auf diese
Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen befasst sind, ihren rechtlichen
und tatsächlichen Einfluss zur Erreichung des im Antrag zu 2. b)
genannten maximalen inverkehrgebrachten Anteils von Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotoren bis zum genannten Zeitpunkt fortlaufend
auszuüben,
c) in den Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures,
nichtvollkonsolidierte Beteiligungen), die mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie auf diese
Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen befasst sind, ihren rechtlichen
und tatsächlichen Einfluss so auszuüben, dass ein erstmaliges
Inverkehrbringen oder Inverkehrbringenlassen von Pkw und leichten
Nutzfahrzeugen spätestens nach Ablauf des Jahres 2029 unterlassen
wird.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 sind die Klage abgeändert und weitere Hilfsanträge
hinzugefügt worden.
Die Kläger und die Klägerin beantragen nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR –
ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, es zu unterlassen,
a) selbst sowie durch vollkonsolidierte Tochterunternehmen mit einem
Verbrennungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
als neun Personen einschließlich Fahrzeugführer geeignet und bestimmt
sind) sowie leichte Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Einrichtung zum Transport von Personen oder Gütern bestimmt sind
mit einem maximalen zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen)
nach Ablauf des Jahres 2029 entgeltlich oder unentgeltlich erstmals in
den Verkehr zu bringen,
b) die unter a) genannten Fahrzeuge, die sie selbst herstellt oder die sie
durch vollkonsolidierte Tochterunternehmen herstellen lässt, nach Ablauf
des Jahres 2029 entgeltlich oder unentgeltlich in den Verkehr bringen zu
lassen,
2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen – hinsichtlich der erfassten
Fahrzeugklassen nach Maßgabe des Antrages zu 1) –,
a) die aus dem Betrieb von Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Pkw
und leichten Nutzfahrzeugen sowie Pkw-Dienstleistungen entstehenden
jährlichen, aggregierten CO2-Emissionen (Scope 1, 2 und 3), die von ihr
selbst sowie von ihren vollkonsolidierten Tochterunternehmen verursacht
werden, im Jahre 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 2018 zu
senken und mindestens unter diesem Niveau beizubehalten,
b) dass konzernweit, d.h. über alle mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie Pkw-Dienstleistungen befassten vollkonsolidierten Tochterunternehmen
hinweg, maximal 25 Prozent der in den Jahren 2021 bis zum Ablauf des
Jahres 2029 insgesamt inverkehrgebrachten Pkw und leichten
Nutzfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind,
3. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen – hinsichtlich der erfassten
Fahrzeugklassen nach Maßgabe des Antrages zu 1) –,
a) in den mit Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Pkw und leichten
Nutzfahrzeugen sowie auf diese Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen
befassten Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures, nicht
vollkonsolidierte Beteiligungen) ihren rechtlichen und tatsächlichen
Einfluss fortlaufend so auszuüben, dass die jährlichen, aggregierten
CO2-Emissionen (Scope1, 2 und 3) bis zum Jahre 2030 um 65 Prozent
gegenüber 2018 gesenkt werden und mindestens unter diesem Niveau
beibehalten werden,
b) in den Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures,
nichtvollkonsolidierte Beteiligungen), die mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie auf diese
Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen befasst sind, ihren rechtlichen
und tatsächlichen Einfluss zur Erreichung des im Antrag zu 2. b)
genannten maximalen inverkehrgebrachten Anteils von Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotoren bis zum genannten Zeitpunkt fortlaufend
auszuüben,
c) in den Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures,
nichtvollkonsolidierte Beteiligungen), die mit Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie auf diese
Fahrzeuge bezogene Dienstleistungen befasst sind, ihren rechtlichen
und tatsächlichen Einfluss so auszuüben, dass ein erstmaliges
Inverkehrbringen oder Inverkehrbringenlassen von mit einem
Verbrennungsmotor ausgestatteten Pkw und leichten Nutzfahrzeugen
spätestens nach Ablauf des Jahres 2029 unterlassen wird.
II. Hilfsweise,
für den Fall, dass sich der Hauptantrag vollständig als unzulässig und/oder
unbegründet erweist, wird beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
1. dass die aus dem Betrieb von Entwicklung, Produktion und Vertrieb von
Pkw (definiert wie in Antrag zu 1a) und leichten Nutzfahrzeugen (definiert
wie in Antrag zu 1a) sowie auf diese Fahrzeuge bezogene
Dienstleistungen entstehenden jährlichen, aggregierten CO2-
Emissionen (Scope 1, 2 und 3), die von ihr selbst sowie von ihren
vollkonsolidierten Tochterunternehmen verursacht werden, so reduziert
werden, dass diese gemessen am globalen Marktanteil der Beklagten
mathematisch anteilig dazu beitragen, dass die globalen CO2-
Emissionen im Jahre 2030 um mindestens 45 Prozent gegenüber 2019
gesenkt sind, und bis 2050 Treibhausgasneutralität erreicht wird;
2. – hinsichtlich der erfassten Fahrzeugklassen nach Maßgabe des
Antrages soeben 1. –, in den mit Entwicklung, Produktion und Vertrieb
von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sowie auf diese Fahrzeuge
bezogene Dienstleistungen befassten Gemeinschaftsunternehmen (joint
ventures, nicht vollkonsolidierte Beteiligungen) ihren rechtlichen und
tatsächlichen Einfluss fortlaufend so auszuüben, dass gemessen am
globalen Marktanteil der Beklagten, diese Gemeinschaftsunternehmen
mathematisch in Bezug auf diesen Marktanteil anteilig dazu beitragen,
dass die globalen CO2-Emissionen wie zu a) begrenzt werden.
III. Ferner hilfsweise, für den Fall, dass sich der Hauptantrag zu I) sowie der
Hilfsantrag zu II) jeweils vollständig als unzulässig und/oder unbegründet
erweisen, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
wie in Hilfsantrag zu II) mit der Abweichung, dass der Anteil des
Reduktionsbeitrages der Beklagten, der vollkonsolidierten
Tochterunternehmen sowie der Gemeinschaftsunternehmen durch freies
Ermessen des Gerichts gem. § 287 ZPO bestimmt wird,
IV. Ferner hilfsweise für den Fall, dass sich der Hauptantrag zu I) sowie die
Hilfsanträge zu II) und III) jeweils vollständig als unzulässig und/oder
unbegründet erweisen, wird beantragt es bei Meidung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Treibhausgase (Scope 1, 2 und 3) zu
verursachen, die auf dem Grundstück des Klägers zu 1)
, allein- oder mitursächlich
sind für auf die bezeichneten Grundstücke einwirkenden lokalen
durchschnittlichen Temperaturanstieg, Bodenfeuchtemangel, Absinken des
Grundwasserstandes, Extremniederschlagsereignisse, veränderte
Niederschlagsmuster, Hitzeextreme, Hitzewellen, Dürreperioden,
Ungezieferbefall, frostarme Winter, feuchtigkeitsmangelbedingt gehemmte
Photosyntheseleistung von Pflanzen, gehemmtes Pflanzenwachstum,
feuchtigkeitsmangelbedingtes Absterben von Pflanzen, Sturmschäden an
Bäumen und/oder Zerstörung eines Waldökosystems; und/oder allein- oder
mitursächlich sind für das Eingehen, die Beschädigung einer oder mehrerer
der Bienenschwärme des Klägers zu 2), insbesondere durch eine fehlende
Fähigkeit, Honig herzustellen, der aufgrund eines natürlichen
Nahrungsangebotes produziert wird und aufgrund eines fehlenden solchen
Nahrungsangebotes überwiegend mit künstlicher Nahrung ersetzt werden
muss; und/oder allein- oder mitursächlich sind für die Erhöhung des Risikos
für die Kläger:innen der hitzebedingten Sterblichkeit und/oder zu erkranken
an kardiovaskulären Krankheiten, Atemwegserkrankungen, verminderter
Leistungsfähigkeit, Lyme-Borreliose, Zecken-Encephalitits und/oder
Nierenkoliken; und/oder den mit Treibhausgasausstoß verbundenen
Freiheitsgebrauch der Kläger:innen einschränken, soweit diese Emissionen
anteilig über einem CO2-Budget liegen, das die Einhaltung der
Erderwärmungsgrenze von 1,5 °C mit 50 Prozent Wahrscheinlichkeit nach
dem Stand der Wissenschaft sicherstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Anträge
zu unbestimmt seien, keine Prozessführungsbefugnis auf Klägerseite bestehe und es der
Klage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle.
Die Beklagte behauptet, dass im Hinblick auf die Kläger zu 1. und 2. bereits nicht
hinreichend dargelegt worden sei, woraus sich eine unmittelbare, konkrete
Beeinträchtigung für die Zukunft ergebe. Vielmehr werde ein abstraktes Szenario
beschrieben, dessen Eintritt ungewiss sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der
Kläger zu 1. seine Flächen nicht bzw. nicht anderweitig als mit der vormaligen
Fichtenbeforstung bewirtschaften könne.
Eine Beeinträchtigung der Bienenvölker des Klägers zu 2. unterstellt, kämen für eine
solche neben den Auswirkungen des Klimawandels zudem zahlreiche andere Ursachen
in Betracht.
Auch hinsichtlich der von Klägerseite behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen
fehle jegliche Substanz. So sei bereits nicht greifbar, was mit Beeinträchtigungen in
„naher Zukunft“ gemeint sei. Es handle sich insofern um Behauptungen in das Blaue
hinein, da schon aufgrund der Komplexität des menschlichen Organismus nicht
vorhersagbar sei, welche konkreten und nicht lediglich abstrakten Risiken die Kläger und
die Klägerin träfen.
Darüber hinaus bemühe sich die Beklagte nach Kräften um Klimaschutzmaßnahmen,
etwa als Vorreiterin in der Elektromobilität, sei aber ihrerseits auch durch die
tatsächlichen Rahmenbedingungen wie etwa die Verfügbarkeit von Strom aus
regenativen Quellen begrenzt. Es sei insofern Aufgabe des Gesetzgebers, die für einen
Wandel notwendigen Entscheidungen und Voraussetzungen zu schaffen, welche zurzeit
u.a. wegen fehlender Ladesäulen noch nicht vorlägen. Auch die dahinterstehenden
Verteilungsentscheidungen betreffend die Emissionen aus verschiedenen Sektoren
unterliege dem gesetzgeberischen Spielraum.
Ferner bleibe von Klägerseite unberücksichtigt, dass auf Grund der herrschenden
Marktbedingungen und der entsprechenden Nachfrage bei einer Verurteilung der
Beklagten schlichtweg andere Akteure das Segment übernähmen, weshalb es zu einem
Nullsummenspiel beim CO2-Austoß käme.
Sie vertritt daher unter anderem die Auffassung, dass mit der Klage eine
Rechtsfortbildung im Rahmen des § 1004 BGB auf unzulässige Weise erreicht werden
solle. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe die Beklagte in diesem Rahmen nicht.
Vielmehr seien die Kläger und die Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB zu Duldung
verpflichtet.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist der Beklagten am 01.12.2021 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar überwiegend zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klage ist mit den Hauptanträgen – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässig.
I.
Es mangelt den Klägern und der Klägerin auch nicht an der Prozessführungsbefugnis
nach § 51 ZPO, denn diese setzt voraus, dass eine Person befugt ist, ein von ihr
behauptetes Recht im eigenen Namen – oder im Falle der Prozessstandschaft im
fremden Namen – zu führen. Maßgeblich ist insofern die Geltendmachung von
Individualrechten, was vorliegend der Fall ist. Denn die Kläger berufen sich auf
Unterlassungsansprüche aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung
ihres Eigentums, ihrer Gesundheit sowie dem Recht auf Erhalt treibhausbezogener
Freiheiten.
II.
Die Klageanträge betreffend die Hauptanträge sind auch hinreichend bestimmt. Das
Bestimmtheitsgebot, das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seine zivilprozessuale Verankerung
findet, verlangt eine konkrete (auslegungsfähige) Bezeichnung des geltend gemachten
Anspruches dergestalt, dass zumindest der Rahmen für die richterliche
Entscheidungsfindung aufgezeigt wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des
Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der Beklagten,
sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem
ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Kläger/in an einem wirksamen Rechtsschutz zu
messen (BGH Urt. v. 28.11.2002 – I ZR 168/00; NJW 2003, 668 (669)). Insoweit schließt
sich die Kammer der Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 21.06.2022 – 17 O
789/21; Rdn. 26 f.) an, wonach sowohl Anträge auf Unterlassen der Herstellung von
Verbrennungsmotoren über den Ablauf des Jahres 2029 als auch auf Sicherstellung der
Reduzierung treibhausbezogener Emissionen um bestimmte Prozentpunkte gegenüber
dem Jahr 2018 ausgehend von den genannten wissenschaftlichen Standards für die
Beklagte hinreichend deutlich machen, welche Handlungen der Beklagten künftig konkret
untersagt werden sollen.
- Insofern teilt die Kammer auch die Auffassung der Kläger und der Klägerin (Bl. 467 d.A.;
Replik S. 94), wonach der u.a. im Hauptantrag zu Ziff. 3a) verwendete Begriff der
„Aggregation“ ausgehend von klimawissenschaftlichen Standards hinreichend
bestimmbar ist. - Nach Auffassung der Kammer geht aus den Hauptanträgen und dem dazu geschilderten
Sachverhalt auch hinreichend bestimmt hervor, worin das Rechtschutzziel besteht und
was Streitgegenstand des Verfahrens sein soll. Einer rechtlichen Einordnung als
Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bedarf es durch die Kläger und die Klägerin
– entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht. Insofern ist ausschlaggebend, dass
das Klageziel für das Gericht erkennbar wird; wobei im Übrigen der Grundsatz „da mihi facta, dabo tibi ius“ auch diesbezüglich gilt, die Benennung der Anspruchsgrundlage oder
die rechtliche Einordnung durch das Gericht erfolgt. - Sofern die Beklagte meint, es mangele an einer hinreichenden Bestimmtheit, weil die
Kläger der Beklagten mit ihren Anträgen ein konkretes Verhalten vorgäben, spricht dies
gerade für, aber nicht gegen die Bestimmtheit. Davon zu unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage, ob ein Anspruch der Kläger/in auf ein konkretes Verhalten als
Rechtsfolge aus § 1004 BGB hergeleitet werden kann. Im Falle der Verneinung dessen
wäre eine Klage – ohne Umstellung der Anträge – als unbegründet, nicht aber als
unzulässig abzuweisen, da – insofern ist der Beklagten zuzustimmen – zwar über ein
Minus, nicht aber auf ein Aliud gegenüber den gestellten Anträgen erkannt werden dürfte
(§ 308 ZPO).
III.
Der Klage mangelt es auch nicht am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Ein solches
liegt vor, wenn ein berechtigtes Interesse einer Person vorliegt, mittels gerichtlichen
Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn den
Klägern bzw. der Klägerin ein ebenso effektiver, aber einfacherer, schnellerer und/oder
günstigerer Weg zur Durchsetzung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche
zustünde oder die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist (BeckOK/Bacher,
ZPO, 47. Ed. Stand: 01.12.2022, § 253 Rdn. 28 ff. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Denn die Kläger und die Klägerin gehen – ihren materiell-rechtlichen Anspruch
unterstellt – davon aus, dass sich die Beeinträchtigung für ihre Rechte und Rechtsgüter
im Falle des Erfolges verringert, worin ein berechtigtes Interesse liegt. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass sie dieses Interesse auf einem ebenso effektivem, aber einfacherem,
schnellerem oder günstigerem Weg durchsetzen könnten. Ungeachtet der Frage, ob
dieses Begehren erfolgreich sein kann, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klage
rechtsmissbräuchlich erhoben worden wäre, denn eine zweckwidrige Inanspruchnahme
eigener Rechte ausschließlich zu Lasten und Schaden der Beklagten ist angesichts der
Geltendmachung eigener Betroffenheit nicht erkennbar. Selbst wenn neben den
Individualinteressen der Kläger am Schutz ihrer eigenen Rechte und Rechtsgüter
erkennbar auch umweltpolitische Belange Eingang in die Klage gefunden haben dürften,
handelt es sich weder um eine unzulässige Popularklage noch ließe sich deshalb der
Schluss ziehen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Justiz
handelte (so etwa auch Thöne, ZUR 2022, 323 (332)).
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern und der Klägerin stehen gegen die
Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung- und/oder Beseitigung weder nach den §§
1004, 823 Abs. 1 (analog) BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
Denn ungeachtet der Fragen, ob auf Seiten der Kläger/in bereits eine hinreichend
konkrete Beeinträchtigung ihrer Rechte und/oder Rechtsgüter besteht, die Beklagte als
Störerin im Sinne des § 1004 BGB anzusehen oder ein Verhalten dieser für drohende
Beeinträchtigungen als adäquat kausal angesehen werden kann (kritisch z.B. Fellenberg,
NVwZ 2022, 913 (920)), ist ein etwaiger Anspruch jedenfalls nach § 1004 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen.
Nach § 1004 Abs. 2 BGB kann eine Unterlassung und/oder Beseitigung jedenfalls dann
nicht verlangt werden, wenn der Anspruchssteller zur Duldung einer etwaigen
Beeinträchtigung verpflichtet ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
I.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Auslegung des § 1004 BGB und der Reichweite
der Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB grundrechtliche Belange beider Parteien zu
berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerseite im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 13.01.2023 ist es damit nicht nur die Beklagtenseite, die sich auf eine
Verletzung der staatlichen Schutzpflichten berufen müsste. Denn der mit § 1004 BGB
insgesamt verbundene Leitgedanke besteht u.a. darin, die Handlungsfreiheit des
Einzelnen sinnvoll dort zu begrenzen, wo sie auf den Rechtskreis eines anderen trifft,
weshalb auch die Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB diesem Umstand Rechnung
trägt, indem er der Ausübung eigener Rechte und Rechtsgüter dort eine Grenze setzt,
wo das Gesetz oder die Rechte Dritter dem entgegenstehen (Staudinger/Thole, 2019, §
1004, Rdn. 482; BeckOGK/Spohnheimer, BGB, Stand: 01.11.2022, § 1004 Rdn. 202).
Maßgeblich geht es insofern immer um einen Ausgleich aufeinandertreffender
grundrechtlich geschützter Positionen auf beiden Seiten, d.h., zivilrechtliche Normen
folgen keinem Selbstzweck. Die Verpflichtung Privater untereinander folgt aus dem
Umstand, dass der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflichten verpflichtet
ist, die Grundrechte des Einzelnen durch Schaffung rechtlicher Regelungen unter
Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Positionen zu
gewährleisten.
Was dies dann im Einzelfall bedeutet, wie weit die jeweiligen Positionen im Rahmen der
zivilrechtlichen Regelungen an Geltung beanspruchen können und auch ab wann eine
Duldungspflicht i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB besteht, ist dann durch Auslegung im Einzelfall
zu ermitteln.
Soweit die Klägerseite zunächst insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom
24.03.2021 (1 BvR 2656/18) Bezug nimmt, kann hieraus für § 1004 Abs. 2 BGB zunächst
nichts über die gebotene Reichweite des erforderlichen Schutzes beider Positionen
geschlossen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht mit der Frage
einer privatrechtlichen Duldungspflicht beschäftigt, sondern mit dem Eingriffsbegriff, den
es um die sog. „eingriffsähnlichen Vorwirkung“ ergänzt hat und mit der Frage nach dem
Schutz künftigen Gebrauches der eigenen Freiheiten als Abwehrrecht gegenüber dem
Staat.
Der Ansatz der Entscheidung war also ein abwehrrechtlicher als solcher, d.h. er betraf
die Frage danach, inwieweit der Mensch vor staatlichen Eingriffen in seine künftigen
Freiheitsgrundrechte wegen des Klimawandels, nicht aber vor dem Klimawandel als
solchem geschützt werden kann und muss (Fellenberg, NVwZ 2022, 913 (915), Britz,
NVwZ 2022, 825 (831, 833)).
Insofern ist in dem Zusammenhang auch zu beachten, dass Grundrechte als
Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat grundsätzlich nur in diesem Verhältnis eine
unmittelbare Wirkung entfalten (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BGH,
Urt. v. 15.01.2013 – IX ZR 22/12; de Wall/Wagner, JA 2011, 736 (740) m.w.N. und der
Darstellung der entsprechenden Rechtsprechungsentwicklung), weshalb die insoweit
ergangene Entscheidung auch nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen Privaten
anwendbar ist.
Sofern das Verhältnis zwischen Privaten, wie im vorliegenden Fall, betroffen ist, entfalten
Grundrechte dagegen eine mittelbare Wirkung (so schon BVerfG NJW 1958, 257 (257
f.); de Wall/Wagner, JA 2011, 734 (736 f.)). Insoweit kann jedoch nicht – wie etwa von
17
Beklagtenseite – von einer nur „angeblichen“ mittelbaren Drittwirkung gesprochen
werden (Bl. 168 d.A.).
Vielmehr sind die Grundrechte als maßgebender und übergeordneter Wertungskanon ein
zu beachtender Bestandteil der Auslegung einfachgesetzlicher zivilrechtlicher Normen
(BVerfG NJW 1958, 257 (257 f.); BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 – 2 BvR 693/09, NJW
2010, 220); wenngleich ihnen eine unmittelbare Geltung in dem Privatrechtsverhältnis
nicht zuzusprechen ist.
Hieran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die klägerische Wertung, die Beklagte habe
vergleichbar wie ein Staat Einfluss auf die weltweiten Emissionen (Bl. 112, 642 f. d.A.).
Denn der tatsächliche Umfang der betreffenden weltweiten Emissionen ändert nichts an
der aus der Verfassung folgenden Adressateneigenschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und
der sich hieraus ergebenen Differenzierung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Privaten. Insofern gilt, worauf auch die Klägerseite zu Recht hinweist, auch das
Wesentlichkeitsprinzip nicht. Es liegt auch keine Konstellation vor, in welcher die
Beklagte betreffend den konkreten Sachverhalt dem Staate gleich gegenüber den
Klägern/der Klägerin aufträte oder überwiegend in öffentlicher Hand wäre und
ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung von Grundrechten angenommen werden
könnte (zur Problematik und Ausnahmefällen unmittelbarer Drittwirkung – z.B. betreffend
die Schufa AG, Fraport usw. – siehe Jobst, NJW 2020, 11).
D.h., den jeweiligen, von Klägerseite als betroffen geltend gemachten Grundrechten
(Eigentum, Gesundheit, allgemeine Handlungsfreiheit) ist im Rahmen der Auslegung der
zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie etwa § 1004
oder auch § 823 BGB zugrunde liegen, durch die Zivilgerichte in Umsetzung staatlicher
Schutzpflichten Geltung zu verschaffen.
Die Kammer fokussiert sich hierbei auch nicht, wie die Klägerseite mit Schriftsatz vom
13.01.2023 meint, allein auf grundrechtliche Fragen. Vielmehr ist der Ansatzpunkt ein
zivilrechtlicher, der jedoch – ausgehend von den vorherigen Ausführungen – nicht
losgelöst von grundrechtlichen Fragen ist.
Dabei sind bei der betreffenden Auslegung von zivilrechtlichen Normen die jeweils im
Einzelfall bestehenden besonderen (auch öffentlichen) Umstände und Belange ebenso
wie die Grundrechte beider Parteien – wie bereits ausgeführt – als Teil der Abwägung
sowohl auf Anspruchssteller- als auch auf Anspruchsgegnerseite zu beachten;
wenngleich anders als bei der Geltendmachung von Positionen gegenüber dem Staat,
der in Ermangelung einer eigenen Grundrechtsfähigkeit nicht geschützt ist, auch auf
Seiten des Anspruchsgegners dessen grundrechtlich geschützte Positionen zu
berücksichtigen sind.
Daraus, dass der Einfluss der Grundrechte nur mittelbar bei der Auslegung erfolgt, folgt
zugleich aber auch, dass die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, wie sie in
einfachgesetzlichen Normen wie den §§ 823, 1004 BGB zum Ausdruck kommt, jedenfalls
nicht weiterreichen kann als die unmittelbare Abwehrfunktion der Grundrechte bzw. die
dahinterstehende Schutzpflicht des Staates (Fellenberg, NVwZ 2022, 913 (920) m.w.N.).
Für eine umfassende verfassungsrechtliche Kontrolle ist im privatrechtlichen Rahmen bei
der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten kein Raum (Muckel, JA 2010, 670 (671)
Besprechung zu BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 – 1 BvR 693/09, NJW 2010). Insofern
erfüllt deren Beachtung bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen durch die Zivilgerichte
den Schutzauftrag des Staates betreffend die grundrechtlich geschützten Positionen (de
Wall/Wagner, JA 2011, 736 (737)). Entscheidungen zu Fragen, bei deren Beantwortung
dem Gesetzgeber Spielräume eingeräumt sind, dürfen dagegen nicht – auch dies ist im
Rahmen der Auslegung einer Generalklausel bei der Reichweite der mittelbaren
Drittwirkung von Grundrechten zu beachten – zu einer Umgehung des
Gewaltenteilungsprinzips führen (Fellenberg, NVwZ 2022,913 (914)).
Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung Privater, deren eigene Grundrechte
gegenüber denen des Anspruchsstellers darüber hinaus mit zu berücksichtigen sind,
keinesfalls weiterreichen kann als die des Staates selbst, der seinen Schutzpflichten
durch die Schaffung privatrechtlicher Normen nachkommt und der diese bei
unzureichender Implementierung von Regelungen verletzt haben müsste (zu Letzterem
auch Fellenberg, NVwZ 2022, 913 (920); Haller/Risse, NJW 2021, 3500 (3501 f.)).
Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang von
Verkehrssicherungspflichten Privater (etwa bei § 823 BGB) als auch im Rahmen der
damit verbundenen Duldungspflichten auf Seiten der Kläger/in bei § 1004 Abs. 2 BGB.
Maßgeblich bei der Beurteilung, ob eine Duldungspflicht i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB
besteht, sind also die Fragen, wie weit eine entsprechende mittelbare Drittwirkung der
Grundrechte im Einzelfall reicht und ob die Kläger/in diesbezüglich von der Beklagten
etwas verlangen, auf das sie – gestützt auf ihre Grundrechte und dem daraus folgenden
19
Schutzauftrag für den Staat in Form der Implementierung zivilrechtlicher Normen – auch
gegen den Staat keinen Anspruch hätten.
II.
Hiervon geht die Kammer vorliegend aus. Ausgehend vom vorliegenden Fall waren
hinsichtlich der Duldungspflicht auf Seiten der Kläger/der Klägerin dabei einige
Besonderheiten zu berücksichtigen.
- Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich Duldungspflichten auch aus dem öffentlichen
Recht ergeben können. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Gesetzgeber mit der
Implementierung einer Norm bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat.
Beispiele hierfür sind etwa Vorgaben aus dem Naturschutzrecht oder auch
Verpflichtungen zur Duldung des Betretens von Räumlichkeiten nach dem
Energiewirtschaftsgesetz. Von derartigen, konkret geregelten öffentlich-rechtlichen
Duldungspflichten unterscheidet sich der vorliegende Fall – insoweit ist der Klägerseite
zuzustimmen – aber bereits darin, dass den/der Kläger/in vorliegend keine gesetzlich
normierten Duldungspflichten auferlegt sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 355 d.A.) ist auch nicht erheblich, ob
tatsächlich eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder auch Gestattung durch den
deutschen oder europäischen Gesetzgeber für ihr Verhalten vorliegt. Denn behördliche
oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse begründen für sich genommen keine
Duldungspflichten i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB, d.h., privatrechtliche Haftungsansprüche
werden durch das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (so z.B. auch Haller/Risse, NJW 2021, 3500 (3501); Thöne, ZUR 2022,
323 (329); MüKo/Raff, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 Rdn. 218; BeckOGK/Spohnheimer,
BGB, Stand: 01.11.2022, § 1004 Rdn. 215 m.w.N.).
Etwas anderes kann sich in Einzelfällen ergeben, wie etwa der Blick auf § 14 BImSchG
zeigt. So bewirkt die Erteilung einer Genehmigung für eine emittierende Anlage, dass der
benachbarte Eigentümer den Betrieb der Anlage zu dulden hat. Ein solcher Fall liegt
vorliegend aber nicht vor. - Auch der Umstand, dass es auf europäischer Ebene harmonisierte Vorschriften zur
Begrenzung von Emissionen gibt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch aus
einem für das Europarecht bestehenden Anwendungsvorrang (hierzu BVerfG, Beschl. v.
06.11.2019 – 1 BvR 276/17, NJW 2020, 314) folgt nicht, dass die Kläger/in bis zur vollen
Ausschöpfung der Höchstgrenzen durch die Beklagte Beeinträchtigungen ihrer
geschützten Rechtspositionen hinzunehmen verpflichtet wären. Soweit die
Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 ausgeführt hat,
die Wertungen und Abwägungen auf europäischer Ebene würden anderenfalls
umgangen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die europäische Union hat mit der
Implementierung der betreffenden Vorschriften Mindeststandards normiert, die sich an
die Emittenten richten und unter Berücksichtigung derer Belange und der Belange der
Allgemeinheit bzw. Staatengemeinschaft eine Abwägung erfahren haben. Hieraus folgt
jedoch nicht, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung der Belange des Einzelnen, keine
andere Bewertung dahingehend möglich ist, dass die Emittenten auch zu niedrigeren
Emissionen verpflichtet werden könnten. Vielmehr ist es andersherum: Die Emittenten
dürften vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorschriften nach ihrem Sinn und
Zweck jedenfalls nicht mehr emittieren als vorgesehen. Die unionsrechtlichen
Regelungen statuieren insofern ihrem Sinn und Zweck nach keine Duldungspflichten
Dritter, d.h. privater Akteure, und nehmen überdies auf die Beantwortung der Frage des
gebotenen grundrechtlichen Schutzes im privatrechtlichen Verhältnis auch keinen
Einfluss (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17, NJW 2020, 314 zur Frage des
Verhältnisses von grundrechtlich gebotenem Schutz und Europarecht). - Insofern wird von Seiten der Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen der
Klägerseite im Termin am 10.01.2023 und des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom
13.01.2023 auch klargestellt, dass von der Kammer weder davon ausgegangen wird,
dass es einen automatisierten Gleichlauf oder gar eine „Parallelität“ zwischen öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen gibt. Hierauf ist auch von Beklagtenseite
bereits mit Schriftsatz vom 26.01.2023 noch einmal hingewiesen worden (dort S. 7, Bl.
724 d.A.).
Dass aus einer öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit kein Automatismus für die
Duldungspflicht folgt, bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Umstand, dass die
Beklagte sich mit ihrem Verhalten im Rahmen des öffentlich-rechtlich erlaubten hält,
gänzlich ohne Belang und nicht zu berücksichtigen wäre (hierzu sogleich, Ziff. B.II.5. a)).
Fehl geht aus Sicht der Kammer die von Klägerseite im Termin am 10.01.2023 in dem
Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung, dass aus dem Umstand, dass die Kläger
zurzeit nach dem öffentlichen Recht keinen Schutz beanspruchen könnten, zwangsläufig
folgen müsse, dass ihnen ein privatrechtlicher Anspruch zustehen müsse. Einen
absoluten Schutz von Eigentum, Gesundheit und allgemeiner Handlungsfreiheit kennt
das Recht nicht, und das Fehlen öffentlich-rechtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten führt
auch nicht dazu, dass private Dritte unter Eingriff in ihre eigenen geschützten Positionen
in Anspruch genommen werden können müssen. Schon das Bestehen von § 1004 Abs.
2 BGB zeigt vielmehr, dass es Fälle gibt und geben kann, in denen Beeinträchtigungen
eigener grundrechtlich geschützter Positionen hingenommen werden müssen. - Soweit es um die von Beklagtenseite aufgeworfene Frage der Rechtswidrigkeit im
Zusammenhang mit der Duldungspflicht geht, ist nach Auffassung der Kammer aber nicht
die Rechtswidrigkeit der Handlung des Störers selbst, sondern der durch sie geschaffene,
dem Inhalt des jeweiligen Rechts oder Rechtsguts zuwiderlaufende Störungszustand
maßgeblich, welcher im Rahmen der nach § 1004 Abs. 2 BGB relevanten Frage nach der
Duldung einer Abwägung bedarf.
Denn es kann sowohl in Fällen der Rechtswidrigkeit des Störerhandelns ein Anspruch
aus § 1004 BGB ausgeschlossen, als auch im Falle der Rechtmäßigkeit ein solcher
berechtigt sein (MüKo/Ralf, BGB, 9. Aufl. 2023, § 1004 Rdn. 194 ff. m.w.N.; a.A. wohl
Schmidt-Ahrendts/Schneider, NJW 2022, 3475 (3477)). - Die vorhergehenden Ausführungen werfen die Frage auf, welche Umstände – wenn nicht
das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder die Rechtmäßigkeit des
Störerhandelns – eine Duldungspflicht begründen und wie weit der durch die Grundrechte
vermittelte Schutz auf Klägerseite in diesem zivilrechtlichen Kontext reicht bzw. reichen
muss.
Nach Auffassung des BGH bemisst sich die Duldungspflicht „nach dem Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer
öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.“ (BGH NZM 2021, 321 Rdn. 10; ebenso
Schirmer, NJW 2023, 113 (117)). Es handelt sich hierbei um eine von Amts wegen zu
beachtende Einwendung (BeckOGK/Spohnheimer, BGB, Stand: 01.11.2022, § 1004
Rdn. 203), weshalb der insoweit unstreitige Sachverhalt von der Kammer zu beachten
war.
An dieser Stelle ist auch bereits festzuhalten, dass die Einhaltung gesetzlicher
Grenzwerte und Vorgaben – wenngleich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben
und Genehmigungen, d.h. die Rechtmäßigkeit des Verhaltens den Anspruch aus § 1004
BGB, nicht ausschließt – schon die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auf
Klägerseite indiziert (BGH, Urt. v. 06.07.2001 – VZR 246/00, NJW 2001, 3119 (3120);
ebenso BGH, Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 121/19, NZM 2021, 321 (322); LG Stuttgart, Urt.
v. 18.02.2021 – 5 S 180/20; zur Indizwirkung auch Schirmer, NJW 2023, 113 (116 f.)).
Bei der Bewertung der genannten öffentlichen und privaten, d.h. relevanten, Belange
können zudem mehrere Aspekte eine maßgebliche Rolle spielen. So gehören die
Abwägung der Interessen und Beeinträchtigungen auf Seiten des Anspruchsgegners
sowie das Maß der individuellen Betroffenheit auf Anspruchstellerseite zu den
maßgeblichen Umständen (so auch Schirmer, NJW 2023, 113 (117 f.)). Aber auch
öffentliche Belange sind in den Blick zu nehmen, zu denen insbesondere auch diejenigen
öffentlich-rechtlichen Erwägungen gehören, welche aus der Verfassung selbst abzuleiten
sind.
a)
Hinsichtlich der Frage, inwieweit durch das von Klägerseite verfolgte Begehren auch
öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Belange tangiert werden, ist noch einmal
herauszustellen, dass der privatrechtliche Schutz bei der Auslegung einer
privatrechtlichen Norm nicht weiterreichen kann als die dem Staat auferlegten
Schutzpflichten bei Implementierung der Norm und der Schutz vor Eingriffen.
Es ist deshalb auch zu unterscheiden, was Kern des Begehrens ist, nämlich die Abwehr
eines tatsächlich eingetretenen Eingriffes oder die Verweigerung eines von Klägerseite
begehrten Schutzes (zur Unterscheidung schon Oeter, AöR 119 (1994), 529 (536)), etwa
durch die Geltendmachung eines Unterlassens oder die Beseitigung eines
beeinträchtigenden Zustandes.
Soweit es – wie vorliegend – um die Gewährung grundrechtlichen Schutzes im Rahmen
der Auslegung privatrechtlicher Normen geht, müsste also davon auszugehen sein, dass
der Staat, handelnd durch die zivilprozessuale Urteilsfindung, seinen Pflichten zum
Schutz der Grundrechte der Kläger/der Klägerin nicht hinreichend nachkommen würde.
Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die zurzeit bestehenden Regelungen für Emissionen
den Schutzauftrag des Staates generell oder im betreffenden Einzelfall für sich
genommen nicht hinreichend gerecht würden, d.h., wenn die gesetzlichen Vorgaben
unzureichend oder nicht vorhanden wären, um den verfassungsrechtlich gebotenen
Schutz zu gewährleisten (so auch Schmidt-Ahrendts/Schneider, NJW 2022, 3475 (3477)
m.w.N.).
Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21 unter Bezugnahme auf
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723 Rdn. 143) festgestellt,
dass eine Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 14 GG
vor den Gefahren des Klimawandels für in Deutschland lebende Personen ausgehend
von den aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im
Bundesklimaschutzgesetz (KSG) vom 18.08.2021, die zum 31.08.2021 in Kraft getreten
sind, nicht festgestellt werden kann. Entsprechend sind auch mit Beschlüssen vom
25.05.2022 (1 BvR 188/22) und 15.12.2022 (1 BvR 2146/22) zwei
Verfassungsbeschwerden gegen die aktuelle Fassung des KSG nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die aktuell bestehenden gesetzlichen
Regelungen, in deren Rahmen sich auch die Beklagte mit ihrer unternehmerischen
Tätigkeit bewegt, nach Auffassung des BVerfG, der sich die Kammer nach eigener,
kritischer Würdigung anschließt, den sich aus den Grundrechten ergebenen
Schutzauftrag hinreichend erfüllen.
Herausgestellt hat das BVerfG dabei insbesondere, dass die Frage danach, wie der
Schutz von Eigentum, Gesundheit, Leben usw. global in Anbetracht des stattfindenden
Klimawandels erreicht werden kann, grundlegend durch die Neuregelungen
gewährleistet werden kann und dem Gesetzgeber im Übrigen ein erheblicher
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum obliegt (BVerfG, Beschl. v.
24.03.2021 – 1 BvR 2656/18), der nicht durch die Erfüllung einer konkreten Maßnahme
eingefordert werden kann. D.h., welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um
den grundrechtlichen Schutzpflichten gerecht zu werden, und wie der Schutz dieser
Positionen diese durch Lenkung aller relevanten Emissionssektoren erreicht und bewahrt
werden kann, unterliegt angesichts verschiedener Möglichkeiten zur Umsetzung der
Wertung des Gesetzgebers (Haller/Risse, NJW 2021, 3500 (3501); Breuer, NVwZ 2022,
1233 (1239); Wagner, NJW 2021, 2256 (2261); Britz, NVwZ 2022, 825 (832)).
Diese Wertung muss auch in die Auslegung des § 1004 Abs. 2 BGB und seiner
Reichweite Eingang finden. Denn wenn schon vom Staat ein „Mehr“ an
Treibhausgasemissionsreduzierung in einem bestimmten Bereich, etwa für den
Verkehrssektor, nicht verlangt werden kann, gilt selbiges auch im Hinblick auf diejenigen
Privaten, welche sich mit ihren Emissionen im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben
bewegen.
Hieran ändert auch der weitere Vortrag im Schriftsatz der Klägerseite vom 13.01.2023
nichts. Der Vortrag ist bereits nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung
vorgebracht werden, sind danach nicht mehr zu berücksichtigen. Hierzu zählen sowohl
Sachvortrag als auch Beweisantritte.
Es bestand vorliegend auch kein Anlass gem. § 156 ZPO die Verhandlung wieder zu
eröffnen. Denn die Kammer hat – entgegen der Auffassung der Klägerseite – ihre
Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht verletzt. Vielmehr ist die Rechtsauffassung der
Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausführlich dargelegt
worden, wie auch die Klägerseite selbst ausführt. Der Klägerseite ist im Anschluss
insofern auch ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt worden,
worauf auch die Beklagtenseite in dem ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
26.01.2023 (dort S. 9; Bl. 726 d.A.) verweist. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des
Vorsitzenden, es werde dann nunmehr die mündliche Verhandlung geschlossen, ist von
keiner Partei ein weiterer Erörterungsbedarf hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen
gesehen worden. Darüber hinaus weist die Kammer auch darauf hin, dass auch bereits
mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (dort S. 77; Bl. 596 d.A.) von Beklagtenseite dazu
vorgetragen worden ist, dass angesichts des Beschlusses des BVerfG vom 15.05.2022
aktuell von der Verfassungsgemäßheit des KSG auszugehen ist und der Gesetzgeber
zurzeit seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachkomme. Hierauf ist von Klägerseite
weder im nachfolgenden Schriftsatz vom 23.12.2022 noch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung nach Erörterung durch die Kammer dahingehend, dass ebenfalls von der
Verfassungsgemäßheit des KSG ausgehe, dazu vorgetragen worden, dass es – wie mit
Schriftsatz vom 13.01.2023 erstmals behauptet – Umstände geben soll, welche die
Aktualität der nicht einmal zwei Monate alten Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2146/22)
unter Verweis auf die Entscheidung vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21) hierzu in Zweifel
ziehen könnten.
Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerseite, der Expertenrat für Klimafragen vertrete
die Auffassung, das vorgelegte Sofortprogramm für den Verkehrssektor sei
unzureichend, schon nicht erheblich. Zum einen ersetzt die Meinung eines Gremiums
nicht die erforderlichen tatsächlichen Ausführungen. Zum anderen obliegt die Lenkung
der einzelnen Emissionssektoren und der dahinterstehenden Schwerpunktsetzung der
gesetzgeberischen Wertung. Insofern hatte auch das BVerfG mit Beschluss vom
15.12.2022 (1 BvR2146/22) darauf hingewiesen, dass ein Verweis auf Verfehlungen in
bloß einen Sektor nicht ausreichend sei, da hieraus nicht auf die entscheidende Frage
nach den Gesamtemissionen geschlossen werden könne.
b)
Betreffend die Zumutbarkeit im Falle einer Duldung auf Klägerseite im Einzelfall ist auch
nicht ersichtlich, dass eine so wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, dass vor dem
Hintergrund der vorgenannten Aspekte etwas anderes anzunehmen wäre. Neben den
genannten Umständen und der bereits angesprochenen Indizwirkung hinsichtlich einer
unwesentlichen Beeinträchtigung (Ziff. B.II.5.a)) heben sich die geltend gemachten
Beeinträchtigungen der Kläger und der Klägerin nicht über das „normale“ Maß, d.h.
dasjenige Maß, welche die breite Bevölkerungsmasse betrifft, hinaus besonders ab.
Insofern ist vielmehr von einer „Normalbetroffenheit“ im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen auszugehen (Schirmer, NJW 2023, 113 (117); zur individuellen Betroffenheit
auch EuGH, Urt. v. 25.03.2021 – C-656,19 P, BeckRS 2021, 5531 Gründe in englischer
und französischer Fassung). Denn die von Klägerseite beschriebenen gesundheitlich
angeführten Folgen treffen alle in Deutschland lebenden Personen gleichermaßen,
ebenso wie die befürchteten Einschränkungen hinsichtlich etwaiger Reisen u.Ä. Soweit
es um die Eigentumsbeeinträchtigungen geht (Waldsterben; Bienenproblematik) ist
ebenfalls nicht erkennbar, dass die Kläger diesbezüglich im Verhältnis zu anderen
Personen ihres Berufsstandes ein aus der breiten Masse herausstechendes
„Sonderopfer“ erbringen müssten.
Auch dieser Umstand ist im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. - Nichts anderes ergäbe sich zudem im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfene
Frage nach der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Denn auch insoweit wäre zu
erfragen, ob vor dem Hintergrund einer normativ-objektiven Betrachtung, davon
ausgegangen werden kann, dass die bislang getroffenen Maßnahmen bei verständiger
und umsichtiger Würdigung ausgehend von Aspekten wie u.a. der Vorhersehbarkeit,
Beherrschbarkeit und Schutzbedürftigkeit auf privater Seite nicht ausreichend sind
(Thöne, ZUR 2022, 2023 (331) m.w.N.) und der betroffene Verkehrskreis nach der
allgemeinen Verkehrsanschauung weitergehende Schutzmaßnahmen für erforderlich
hält.
Auch insoweit kann von einem Privaten bei der Auslegung der Reichweite der
Schutzpflichten und der damit verbundenen mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im
Rahmen der zivilrechtlichen Normen nicht mehr verlangt werden, als gegenüber dem
Staat an Schutz verlangt werden könnte. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des
BVerfG vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21), ist festzustellen, dass die aktuell bestehenden
Emissionsregelungen als ausreichend anzusehen sind, weshalb von der Beklagten nicht
verlangt werden kann, ihrerseits über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für betreffenden
Schutz zu sorgen.
Nicht ohne Weiteres unberücksichtigt gelassen werden darf an dieser Stelle auch, dass
allein die Reduzierung von Emissionen durch einzelne Emittenten mit der aktuellen
Verkehrsanschauung, die sich insbesondere auch an den gesetzgeberischen Vorgaben
orientieren dürfte, kaum in Einklang zu bringen sein dürfte (so auch Thöne, ZUR 2022,
2023 (331) m.w.N.).
Denn – insofern ist der Beklagtenseite zuzustimmen – angesichts des aktuellen
Gesellschaftsbildes, des Kundenverhaltens und der damit verbundenen Nachfrage,
insbesondere auch vor dem Hintergrund fehlender Infrastruktur für klimafreundlichere
Fahrzeuge, welchem der Gesetzgeber mit der Überarbeitung des KSG Rechnung
getragen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der betreffende Verkehrskreis in
Deutschland eine solche Verkehrsauffassung teilt.
Damit verbunden bliebe auch die berechtigte Sorge der Beklagten dahingehend, durch
ausländische Konkurrenten angesichts der bestehenden Kundennachfrage
wettbewerbsverzerrend substituiert zu werden (so auch Wagner, NJW 2021, 2256
(2262); Fellendberg, NVwZ 2022, 913 (920)).
Insofern wäre dann auch zu berücksichtigen, dass die von Klägerseite begehrten
Maßnahmen erheblich in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG und die allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der Beklagten eingreifen würden und
Beeinträchtigungen weiterer Privater (Zulieferer usw.) in diesen Bereichen nach sich
zögen. - An den vorgenannten Erwägungen ändern auch die von Klägerseite in Bezug
genommenen gerichtlichen Entscheidungen nichts.
a)
Zunächst zur Entscheidung der Rechtsbank Den Haag vom 26.5.2021: Die Entscheidung
ist für die Kammer nicht bindend, stammt aus den Niederlanden und damit aus einem
anderen verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen Gesamtkontext. Darüber hinaus
eröffnet die im betreffenden Urteil einschlägige deliktsrechtliche Generalklausel (Art.
6:162 des Burgerlijk Wetboek) einen weitaus größeren tatbestandlichen Einfluss für
ungeschriebene Rechtssätze als es § 823 BGB oder § 1004 BGB ermöglichen (so auch
Fellenberg, NVwZ 2022, 913 (919) m.w.N.).
Art. 162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches enthält in Absatz 2 einen
Zusatz, den das deutsche Recht nicht kennt. So heißt es dort übersetzt:
„Als unerlaubte Handlung gilt die Verletzung eines Rechts und eine Handlung oder
Unterlassung, die gegen eine gesetzliche Pflicht oder gegen das, was nach
ungeschriebenem Recht als ordnungsgemäßes soziales Verhalten anzusehen ist,
verstößt, wenn es für diese Verhalten keine Rechtfertigung gab.“
Inhaltlich wird damit ein gesellschaftlich-konsensualer Sorgfaltsmaßstab angesetzt
(hierzu auch Verheyen/Franke, ZUR 2021, 624 (625)); nicht dagegen die die Frage nach
dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz bei der Auslegung privatrechtlicher Normen.
28
b)
Auch der Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 01.07.2021 (Az.: I 5 U 15/17) gibt
keinen Anlass zu einer anderweitigen Bewertung.
Einerseits ist aus dem Hinweisbeschluss schon nicht erkennbar, mit welcher Begründung
das OLG Hamm die dortige auf Schadenersatz gerichtete Klage für schlüssig erachtet
hat, d.h., ob im Einzelfall eine besonders herausragende Betroffenheit des Klägers
besteht, denen die Regelungen des KSG im Einzelfall vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes, gerade im Hinblick auf einen bereits
eingetretenen Schaden oder den Auslandsbezug nach Peru, o.Ä. nicht gerecht geworden
sind. Soweit die Klägerseite vorbringt, der Beschluss sei nicht „unanwendbar“ (Replik S.
85; Bl. 458 d.A.) ist zunächst herauszustellen, dass von diesem auch keine
Bindungswirkung ausgeht. Sofern hierzu von Klägerseite auch vorgebracht worden ist,
das OLG Hamm habe angesichts der Methode der Attribution einen
Zurechnungszusammenhang herstellen können (Bl. 399 d.A.; Replik S. 26), kam es auf
die Frage der Kausalität aus den vorgenannten Gründen nicht an.
C.
Auch mit den Hilfsanträgen war die Klage nicht erfolgreich.
I.
Teilweise waren diese bereits unzulässig.
Die Hilfsanträge unter Ziff. II begegnen, wie auch die Hauptanträge, entgegen der
Auffassung der Beklagten, zwar keinen Bedenken.
Soweit unter Ziff. III. aber hilfsweise eine ins freie Ermessen des Gerichts gestellte
Entscheidung betreffend Ziff. II, d.h. den Reduktionsbetrag der Beklagten oder die
Umsetzung der Reduzierung, beantragt worden ist, teilt die Kammer die Auffassung des
LG Detmold im Beschluss vom 03.02.2022 (01 O 199/21, Anlage B13), wonach es bei
der Verurteilung zu Maßnahmen nach einem „freien Ermessen des Gerichts gem. § 287
ZPO“ an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt.
Auch der Hilfsantrag zu IV. dürfte nicht hinreichend bestimmt sein, denn was unter dem
„Unterlassen“ einer „Verursachung“ zu verstehen sein soll, ist nicht ohne Weiteres
erkennbar. Der Antrag nimmt dabei nicht auf ein konkretes Verhalten Bezug, aus dem
sich der Umfang der Unterlassungspflicht für die Beklagtenseite ergäbe. Insofern geht
hieraus auch nicht hervor, ob dies nur die unmittelbaren Emissionen durch z.B.
Produktion oder auch die mittelbaren Emissionen betrifft. Anders als z.B. im Hilfsantrag
zu III. wird hieraus auch schon nicht ersichtlich, dass es um die Verringerung eines
konkreten Emissionsumfanges geht.
II.
Soweit die Hilfsanträge zulässig sind, mangelt es ihnen jedoch aus denselben Gründen
wie bei den Hauptanträgen an der Begründetheit. Auf die Ausführungen unter Ziff. B kann
insofern verwiesen werden.
D.
(…)
Quelle: Publikation Greenpeace (abgerufen am 04.01.2023, Kürzungen kenntlich gemacht)